Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 587

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e)Verzicht auf Amortisationsprognose

Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während der Gültigkeitsdauer für Fahrten angefallen wären, die zu steuerfreien Reisekosten führen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG), sowie die Kosten für den regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum entstanden wären (Fahrten im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG), sind am Ende des Kalenderjahres der Gültigkeit der Fahrberechtigung als Korrekturbetrag beim steuerpflichtigen Arbeitslohn mindernd zu berücksichtigen. Bei einer Gültigkeit der Fahrberechtigung über den Jahreswechsel hinaus sowie bei einer mehrjährigen Gültigkeitsdauer ist der Korrekturbetrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie zum Ende des Gültigkeitszeitraums anhand der in dem jeweiligen Zeitraum durchgeführten „Reisekostenfahrten“ (§ 3 Nr. 13, 16 EStG) sowie anhand des zeitanteiligen regulären Verkaufspreises einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit zu ermitteln. Dabei ist die Steuerfreistellung nach Reisekostengrundsätzen (§ 3 Nr. 13, 16 EStG) gegenüber der Steuerfreistellung für Fahrten Wohnung/erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG stets vorrangig zu berücksichtigen. Dies ist für den Arbeitnehmer vorteilhaft, da Letztere auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Die Summe der Korrekturbeträge kann insgesamt höchstens bis zum Betrag des steuerpflichtigen Arbeitslohns mindernd berücksichtigt werden. Eine Änderung der sich für abgelaufene Kalenderjahre nach § 3 Nr. 15 EStG ergebenden Korrekturbeträge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sich in nachfolgenden Kalenderjahren in großem Umfang dienstliche Fahrten ergeben, die nach „Reisekostengrundsätzen“ (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG) begünstigt sind.

Beispiel

Der Arbeitgeber überlässt an seinen Arbeitnehmer eine Bahncard 100, die er zum Preis von 4400 € erworben hat. Die Fahrberechtigung ist vom 1.10.2022 bis 30.9.2023 gültig. Eine Prognoseberechnung führt der Arbeitgeber nicht durch.

Kalenderjahr 2022:

Zum Ende des Kalenderjahres 2022 der Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum 1.10.2022 bis 31.12.2022, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 500 € betragen. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beträgt für den Zeitraum 1.10.2022 bis 31.12.2022 anteilig 400 € (3/12 von 1600 €).

Da der Arbeitgeber keine Prognoseberechnung vornimmt, führt die Überlassung der Bahncard durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Jahr 2022 in Höhe von 4400 € zu steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Zum Ende des Kalenderjahres 2022 kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers für die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen (§ 3 Nr. 16 EStG) einen Korrekturbetrag von 500 € und für den anteiligen regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 15 EStG) einen Korrekturbetrag von 400 € (= 3/12 von 1600 €) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 400 € nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2022 angeben.

Kalenderjahr 2023:

Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (= 30.9.2023) der Fahrberechtigung ergibt sich für den Zeitraum 1.1.2023 bis 30.9.2023, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 1500 € betragen.

Zum Ende des Gültigkeitszeitraums (= 30.9.2023) kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers für die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen (§ 3 Nr. 16 EStG) einen Korrekturbetrag von 1500 € und für den anteiligen regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 15 EStG) einen Korrekturbetrag von 1200 € (= 9/12 von 1600 €) mindernd berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 1200 € nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2023 angeben.

Die Summe der Korrekturbeträge beträgt 3600 € (Jahr 2022 500 € + 400 € = 900 €; Jahr 2023 1500 € + 1200 € = 2700 €) und übersteigt nicht die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns im Jahr 2022 (= 4400 €).

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