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Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags:

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Monatslohn 5958,35 €
abzüglich:
steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung 384,58 €
steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 73,77 € 458,35 €
zu versteuern nach der Monatstabelle 5500,— €
Für diesen Betrag ergibt sich bei Anwendung der ab 1. 1. 2022 geltenden Monatslohnsteuertabelle (Steuerklasse I) eine Lohnsteuer in Höhe von 1246,— €
der Solidaritätszuschlag beträgt 0,— €[156]
die Kirchensteuer (8 %) beträgt 99,68 €

Da der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, wird bei der Berechnung der Lohnsteuer für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich die Mindestvorsorgepauschale angesetzt, es sei denn, der Arbeitnehmer weist seine tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch eine Bescheinigung seiner privaten Krankenkasse nach (vgl. die Erläuterungen in Anhang 8 Nr. 7). Im Beispielsfall wurde die Lohnsteuer unter Ansatz der Mindestvorsorgepauschale berechnet.

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