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7.Entgeltabrechnungszeitraum bei der Sozialversicherung

Entgeltabrechnungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei längeren als monatlichen Lohnzahlungszeiträumen stimmen deshalb Lohn- und Entgeltabrechnungszeitraum nicht mehr überein. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, muss der Beitragsperiode der Vorrang vor dem Lohnzahlungszeitraum eingeräumt werden, d. h., dass der Arbeitgeber unabhängig von seinem Lohnzahlungszeitraum noch einmal das Arbeitsentgelt für die jeweilige Entgeltperiode, nämlich den Beitragsmonat, ermitteln muss. Aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt es sich deshalb für den Arbeitgeber, seinen Lohnzahlungszeitraum so zu gestalten, dass er mit dem Entgeltabrechnungszeitraum übereinstimmt. Das ist der Fall, wenn der Lohnzahlungszeitraum mit dem Kalendermonat identisch ist. Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber während eines Quartals zweimal vier und einmal fünf Wochen abrechnet.

Deckt sich der Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr, in dem der Anfang des Entgeltabrechnungszeitraums liegt, ist der Abrechnungszeitraum, der das Ende des Kalenderjahres überschreitet, in zwei Abrechnungszeiträume aufzuteilen: Der erste Zeitraum endet mit dem 31. 12. des Jahres, der zweite Zeitraum beginnt mit dem 1. 1. des folgenden Jahres. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn während des Beitragsabrechnungszeitraumes der Beitragssatz zu einem Sozialversicherungszweig oder die Regelung über die Beitragstragung geändert wird. In diesem Fall ist ebenfalls der Entgeltabrechnungszeitraum, in den die Beitragssatzänderung bzw. die Änderung der Beitragssatztragung fällt, für die Beitragsberechnung aufzuteilen.

Beispiel A

Erhöhung des Beitragssatzes für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Beitragszuschlag von zuvor 0,25 % auf 0,35 % ab 1.1.2022

Lohnzahlungszeitraum 15. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022

Beitragsabrechnungszeitraum

1 vom 15. bis 31. Dezember 2021 mit 1,775 %

2 vom 1. bis 14. Januar 2022 mit 1,875 %

Beispiel B

Reduzierung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von bisher 2,5 % auf 2,4 % ab 1.1.2020

Lohnzahlungszeitraum: 15. Dezember 2019 bis 14. Januar 2020
Beitragsabrechnungszeitraum a) vom 15. bis 31. Dezember 2019 mit 2,5 %b) vom 1. bis 14. Januar 2020 mit 2,4 %

Für die zeitliche Zuordnung von laufendem Arbeitsentgelt wird darauf abgestellt, wann die Arbeitsleistung erbracht worden ist und nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts. Folglich ist das Arbeitsentgelt für die Beitragsrechnung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es verdient worden ist.

Bei nachträglicher Lohnabrechnung ist das Arbeitsentgelt deshalb unabhängig vom Zeitpunkt der Abrechnung und Auszahlung für die Berechnung der Beiträge in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich erzielt worden ist. Sofern ein Arbeitgeber zunächst nur Abschlagszahlungen leistet und die endgültige Lohnabrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, sind die nachgezahlten Entgeltteile beitragsrechtlich auf die Zeiträume zu verteilen, in denen die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden (vgl. die Stichworte „Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn“ und „Zufluss von Arbeitslohn“ jeweils unter Nr. 2).

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