Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 687

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6.Lohnzahlungszeitraum bei der Lohnsteuer

Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den Arbeitslohn gezahlt wird, gleichgültig, wie der Arbeitslohn berechnet wird, ob es sich also um Zeitlohn oder Leistungslohn (Akkordlohn, Stücklohn) handelt. Im Allgemeinen wird der Lohnzahlungszeitraum einen Monat, eine Woche oder einen Tag umfassen und sich mit dem Lohnabrechnungszeitraum decken. Wird für den üblichen Lohnzahlungszeitraum nur eine Abschlagszahlung (vgl. dieses Stichwort) geleistet und die genaue Lohnabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vorgenommen, kann der Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum angesehen und die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten werden, wenn der Lohnabrechnungszeitraum nicht über fünf Wochen hinausgeht. Außerdem muss in diesen Fällen die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Zeitraums vorgenommen werden, auf den sich die Abrechnung bezieht (§ 39b Abs. 5 Satz 2 EStG). Wegen der steuerlichen Behandlung von Nachzahlungen bzw. Vorauszahlungen von Arbeitslohn wird auf die Stichwörter „Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn“ und „Vorschüsse“ hingewiesen.

Beispiel A

Ein Arbeitgeber rechnet den Arbeitslohn monatlich ab. Er leistet jeweils am 20. des Monats eine Abschlagszahlung. Die Lohnabrechnung wird am 10. des folgenden Monats mit der Auszahlung der Spitzenbeträge vorgenommen. Der Arbeitgeber braucht von der Abschlagszahlung keine Lohnsteuer einbehalten. Er kann die Lohnsteuer erst bei der Schlussabrechnung einbehalten. In diesem Fall ist die Lohnsteuer spätestens bis zum zehnten Tag des auf die Schlussabrechnung folgenden Monats dem Finanzamt anzumelden und abzuführen. Leistet der Arbeitgeber somit am 21. Februar 2022 für den Monat Februar eine Abschlagszahlung und führt er am 10. März 2022 die Lohnabrechnung mit der Auszahlung der Spitzenbeträge für Februar durch, ist in diesem Fall die Lohnsteuer für den Monat Februar erst mit der Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat März bis 11. April 2022 an das Finanzamt anzumelden und abzuführen (vgl. jedoch die hiervon abweichende Regelung beim Stichwort „Abführung der Sozialversicherungsbeiträge“ unter Nr. 5, wonach die Sozialversicherungsbeiträge – unabhängig vom Zeitpunkt der Lohnzahlung – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desjenigen Monats fällig sind, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist).

Beispiel B

Ein Arbeitgeber rechnet den Arbeitslohn monatlich ab. Er leistet jeweils am 28. für den laufenden Monat eine Abschlagszahlung und nimmt die Lohnabrechnung am 28. des folgenden Monats vor. Die Lohnsteuer muss bereits von der Abschlagszahlung einbehalten werden, da die Abrechnung nicht mindestens drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen wird.

Wird die Lohnabrechnung für den letzten Lohnabrechnungszeitraum des ablaufenden Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der Dreiwochenfrist vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des letzten Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn und die Lohnsteuer sind deshalb im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Ungeachtet dessen ist die einbehaltene Lohnsteuer für die Anmeldung und Abführung als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres zu erfassen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird. Sie ist allerdings in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung getrennt nach Kalenderjahren anzugeben, um einen ggf. vorzunehmenden Lohnsteuer-Abgleich zu ermöglichen.

Beispiel C

Auf den Arbeitslohn für Dezember 2022 werden Abschlagszahlungen geleistet. Die Lohnabrechnung erfolgt am 17. 1. 2023. Die zu diesem Zeitpunkt einzubehaltende Lohnsteuer ist mit der Lohnsteuer-Anmeldung für Januar 2023 als Lohnsteuer des Kalenderjahres 2022 bis 10. 2. 2023 anzumelden und abzuführen. Der Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer gehören zur Lohnsteuer und zum Arbeitslohn des Kalenderjahres 2022. Sie sind deshalb im Lohnkonto für Dezember 2022 zu vermerken und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 zu erfassen.

Dieses Verfahren ist auch dann anwendbar, wenn keine Abschlagszahlung geleistet wurde, das heißt der im Januar gezahlte Arbeitslohn für Dezember kann abrechnungsmäßig noch dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn die Lohnabrechnung in den ersten drei Januarwochen erfolgt.

Das geschilderte Verfahren gilt ebenso in den Fällen, in denen der übliche Arbeitslohn für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres am Ende dieses Lohnzahlungszeitraums abgerechnet wird und nur einzelne Lohnteile, z. B. Mehrarbeitsvergütungen, im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der Dreiwochenfrist abgerechnet werden. Erfolgt die Abrechnung dieser wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr gehörenden Lohnteile jedoch später als drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums, dann handelt es sich insoweit stets um sonstige Bezüge, die im Kalenderjahr des Zufließens zu versteuern sind (vgl. Stichwort „Sonstige Bezüge“).

Die Frage, wann der Arbeitslohn zugeflossen ist, gewinnt insbesondere am Ende eines Kalenderjahres an Bedeutung. Hierzu ist in § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG für den laufenden Arbeitslohn bestimmt, dass dieser in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

Beispiel D

Lohnzahlungszeitraum 1. 12. 2022 bis 31. 12. 2022. Der Arbeitslohn wird am 4. 1. 2023 ausgezahlt, er gilt im Kalenderjahr 2022 als zugeflossen.

Beispiel E

Lohnzahlungszeitraum 15. 12. 2022 bis 14. 1. 2023. Der Arbeitslohn wird am 15. 12. 2022 ausgezahlt; er gilt im Kalenderjahr 2023 als zugeflossen.

Beispiel F

Lohnzahlungszeitraum 1. 1. 2023 bis 31. 1. 2023. Der Arbeitslohn wird am 29. 12. 2022 ausgezahlt; er gilt im Kalenderjahr 2023 als zugeflossen.

Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird ausschließlich in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Das allgemein maßgebende Zuflussprinzip wird somit nach der ausdrücklichen Regelung des § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG nur für den laufenden Arbeitslohn durchbrochen. Dies ist zu beachten, wenn laufender Arbeitslohn zusammen mit sonstigen Bezügen gezahlt wird.

Beispiel G

Lohnzahlungszeitraum ist der Monat. Der Monatslohn für Dezember 2022 wird zusammen mit einer Weihnachtsgratifikation am 4. 1. 2023 ausgezahlt. Der laufende Arbeitslohn gilt im Kalenderjahr 2022 als zugeflossen und ist in die Lohnabrechnung für Dezember 2022 mit einzubeziehen. Der sonstige Bezug ist im Kalenderjahr 2023 zugeflossen und in die Lohnabrechnung für Januar 2023 einzubeziehen. Eine einheitliche Abrechnung mit den Dezemberbezügen ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Wichtig ist also in diesen Fällen, wann dem Arbeitnehmer der Arbeitslohn zufließt. Wird der Arbeitslohn, wie dies heute allgemein üblich ist, unbar gezahlt, wird der Arbeitgeber von dem Tag ausgehen können, an dem er den Überweisungsauftrag erteilt. Wird also im Beispielsfall der Überweisungsauftrag noch im Dezember 2022 erteilt, ist der sonstige Bezug im Dezember 2022 zugeflossen und kann mit den Dezemberbezügen abgerechnet werden.

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