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Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

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Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit wurden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben gegen ihren Arbeitgeber sowohl Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag als auch Anspruch auf einen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag. Voraussetzung ist, dass von dieser privaten Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit und Pflege erbracht werden, die der Art nach auch bei Versicherungspflicht bestehen. Dies hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung seiner Krankenkasse nachzuweisen. Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Für den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gilt Folgendes:

Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist im Fall der privaten Krankenversicherung auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag begrenzt (vgl. das Stichwort „Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung“). Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt ab 1. 1. 2022 sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern einheitlich 384,58 € monatlich; höchstens erhält der Arbeitnehmer jedoch die Hälfte des Betrags, den er monatlich für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Im Beispielsfall beträgt der tatsächliche Beitrag zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers 800,— €
Die Hälfte hiervon beträgt 400,— €
Der Arbeitgeber kann somit höchstens folgenden Beitragszuschuss steuer- und beitragsfrei zahlen 384,58 €

Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung ist nach § 61 Abs. 2 SGB XI auf den Betrag begrenzt, der bei einer Pflichtversicherung als Arbeitgeberanteil anfallen würde. Höchstens ist jedoch die Hälfte des Betrags zu zahlen, den der Arbeitnehmer für seine Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. Als Arbeitgeberanteil wäre bei einer Pflichtversicherung zu zahlen:

1,525 % von 4837,50 € = 73,77 €

Da die Hälfte des tatsächlichen Beitrags (50 % von 160 € =) 80 € höher ist, beträgt der steuer- und beitragsfreie Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung höchstens 73,77 € monatlich.

Zahlt der Arbeitgeber – wie im Beispielsfall – die Zuschüsse an den Arbeitnehmer aus, ist für die Steuerfreiheit Voraussetzung, dass nach Ablauf des Kalenderjahres die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung der Versicherung über die tatsächlich geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachgewiesen wird.

Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber mit den Lohnunterlagen aufzubewahren.

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