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Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:

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Der Beschäftigte ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Versicherungspflicht besteht dagegen in Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Den Gesamtbeitrag für diese Versicherungszweige (Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil) hat der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abzuführen.

Rentenversicherung: 9,3 % von 5500 € = 511,50 €
Arbeitslosenversicherung: 1,2 % von 5500 € = 66,— €
Arbeitnehmeranteil = 577,50 €
Der Arbeitgeberanteil beträgt 577,50 €
Gesamtsozialversicherungsbeitrag 1155,— €

Der Arbeitgeber muss auch die Insolvenzgeldumlage mit Beitragsnachweis an die Krankenkasse abführen. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 2022 0,09 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts (vgl. das Stichwort „Insolvenzgeldumlage“).

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