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Bereitschaftsdienstzulage

Bei einer Bereitschaftsdienstzulage stellt sich die Frage, ob ein steuerfreier Zuschlag nach § 3b EStG vorliegt, wenn der Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht geleistet wird. Hierzu gilt Folgendes:

Eine Bereitschaftsdienstzulage für z. B. ärztliche Bereitschaftsdienste wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend in diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, ist die Bereitschaftsdienstvergütung deshalb nicht steuerfrei (BFH-Urteil vom 24.11.1989, BStBl. 1990 II S. 315). Denn die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG setzt voraus, dass es sich eindeutig um einen Zeitzuschlag, d. h. einen Zuschlag zum Grundlohn handelt, der ausschließlich für die begünstigten Zeiten gezahlt wird. Nicht begünstigt sind deshalb Zulagen für Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft, die keinen Zuschlag zu einer Grundvergütung für Arbeit zu ungünstigen (steuerlich begünstigten) Zeiten vorsehen. Dies gilt sowohl für prozentuale Zuschläge als auch für pauschale Vergütungen. Pauschale Vergütungen, die unabhängig davon gezahlt werden, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, sind nicht nach § 3b EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 29.11.2016, BStBl. 2017 II S. 718).

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer erhält während der Bereitschaftszeit einen Zeitzuschlag von 15 % des Grundlohns.

Die Vergütung für die Bereitschaftszeit ist als sog. „Mehrarbeitszuschlag“ steuerpflichtiger Arbeitslohn; dies gilt auch, soweit sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zuschläge zu einer Rufbereitschaftsentschädigung als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei sind, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze – gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung – nicht übersteigen (BFH-Urteil vom 27.8.2002, BStBl. II S. 883).

Beispiel B

Ein Arbeitnehmer erhält für die Rufbereitschaft eine Entschädigung von 2 € je angefangene Stunde, für die Rufbereitschaft angeordnet ist. Auf diese Vergütung für die Rufbereitschaft wird bei einem Bereitschaftsdienst an Sonntagen ein Zuschlag von 30 % und bei einem Bereitschaftsdienst an Feiertagen ein Zuschlag von 100 % gezahlt.

Diese Zuschläge sind steuerfrei, da die in § 3b EStG festgelegten Zuschlagssätze (50 % des Grundlohns für Sonntagsarbeit und 125 % des Grundlohns für Feiertagsarbeit) nicht überschritten sind.

Ein gezahlter Zuschlag zum Bereitschaftsdienst kann auch dann im Rahmen der Regelungen für SFN-Zuschläge steuerfrei sein, wenn der Bereitschaftsdienst selbst durch einen Freizeitanspruch abgegolten wird. Die in der Zeit des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit kann anhand der im Rahmen einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag geregelten Zuweisung zu einer Stufe des Bereitschaftsdienstes prozentual als Arbeitszeit bewertet werden. Daraus lässt sich für den Bereitschaftsdienst rechnerisch ein Stundenlohn ermitteln, der der geringeren Beeinträchtigung während des Bereitschaftsdienstes Rechnung trägt.

Beispiel C

Ausgehend von einem auf der Grundlage des monatlichen Festgehalts und der vereinbarten Arbeitszeit berechneten Stundenlohn von z. B. 40 € kann für den Bereitschaftsdienst – abhängig ggf. von den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes – folgender Grundlohn (für den Bereitschaftsdienst) berechnet werden:

Stufe 1

40 € × 60 % =

24 €

Stufe 2

40 € × 75 % =

30 €

Stufe 3

40 € × 90 % =

36 €

Der z. B. für die Nachtarbeit gezahlte Zuschlag ist maximal bis zu 25 % bzw. 40 % des für die einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes ermittelten „Bereitschaftsdienstgrundlohns“ steuerfrei.

Obwohl der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft nicht arbeitet, hat der Bundesfinanzhof „das Bereithalten“ im weitesten Sinne als „tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit“ im Sinne des § 3b EStG angesehen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs gilt sowohl für den Bereitschaftsdienst als auch für die Rufbereitschaft. Arbeitsrechtlich ist der Unterschied Folgender:

Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, damit er bei Bedarf seine Arbeit unverzüglich aufnehmen kann. Die ihm zur Verfügung stehende Zeit während des Bereitschaftsdienstes kann der Arbeitnehmer beliebig nutzen. Er muss jedoch sein Verhalten auf einen möglichen Arbeitseinsatz ausrichten (z. B. Alkoholverbot).

Vom Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden. Von ihr spricht man, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem von ihm selbst bestimmten, dem Arbeitgeber aber anzugebenden Ort (z. B. die Privatwohnung) auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten.

Diese arbeitsrechtliche Unterscheidung hat nach den vorstehenden Urteilen des Bundesfinanzhofs für die steuerliche Beurteilung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge aber keine Bedeutung.

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