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Berufskrankheiten

Zur Abwehr drohender oder bereits eingetretener typischer Berufskrankheiten (z. B. Bleivergiftung, Silikose, Strahlenpilzerkrankung) kann der Arbeitgeber

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in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer in besonderem Maße der Gefahr von Berufserkrankungen ausgesetzt sind, Getränke (insbesondere Milch) zum Verbrauch im Betrieb steuerfrei zur Verfügung stellen (vgl. „Genussmittel“);

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an gesundheitlich besonders gefährdetes Krankenhauspersonal (z. B. in Infektionsabteilungen) daneben auch Zusatzverpflegung als Sachleistung (nicht in bar oder Gutscheinen) zum Verbrauch im Betrieb steuerfrei ausgeben;

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steuerfreie Aufenthalte in Betriebserholungsheimen oder steuerfreie Erholungsbeihilfen in bar gewähren (vgl. „Erholungsbeihilfen“).

Burnout ist aufgrund der Vielzahl der möglichen Ursachen keine Berufskrankheit.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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