Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 713

Оглавление

Berufssportler

Bei der Beurteilung von Sportlern ist zwischen Amateursportlern und Berufssportlern zu unterscheiden. Denn bei Amateursportlern liegt begrifflich kein Arbeitslohn und damit auch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Vergütungen die mit der Ausübung des Sports zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (BFH-Urteil vom 23.10.1992, BStBl. 1993 II S. 303). Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Amateursportler“ wird Bezug genommen.

Bei Berufssportlern ist wiederum zu unterscheiden zwischen Einzelsportlern und Mannschaftssportlern. Bei Einzelsportlern richtet sich die Abgrenzung, ob es sich um Arbeitnehmer handelt oder ob gewerbliche Einkünfte vorliegen, nach den Umständen des Einzelfalles. Auf folgende Stichwörter wird hingewiesen:

Berufsboxer,

Berufsmotorsportler,

Berufsradrennfahrer,

Berufsringer,

Sechstagerennfahrer.

LS+ SV+

Berufssportler, die eine Mannschaftssportart ausüben (z. B. Fußball, Handball, Basketball, Volleyball oder Eishockey) sind Arbeitnehmer.

Erhalten die Berufssportler von einem nationalen Verband für Länderspiele, Turnierteilnahmen usw. Vergütungen (Geldprämien, Sachbezüge) liegt nach Meinung der Finanzverwaltung eine Lohnzahlung durch einen Dritten (den Verband) vor, für den der Arbeitgeber des Berufssportlers (der Verein) den Lohnsteuerabzug vornehmen muss (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Lohnzahlung durch Dritte“ unter Nr. 3). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. bei einer Turnierteilnahme im Ausland) freizustellen ist. Der Bundesfinanzhof geht von einer gesonderten Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem Verband aus, wenn im Verhältnis zum Verein keine arbeitsrechtliche Verpflichtung der Spieler besteht, an den Verbandsmaßnahmen teilzunehmen (BFH-Beschluss vom 11.1.2017, BFH/NV 2017 S. 473).

LS- SV-

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Berufssportler selbstständig eine Werbetätigkeit ausübt (BFH-Urteil vom 22.2.2012, BStBl. II S. 511).

LS- SV-

Leistungssportler sind keine Berufssportler; Zuschüsse, die Leistungssportlern von der Deutschen Sporthilfe gewährt werden, gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn), sondern zu den wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 EStG, die in voller Höhe als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.

Bei ausländischen Berufssportlern wird die Einkommensteuer pauschal nach § 50a EStG erhoben (vgl. „Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller und Journalisten“).

Siehe auch die Stichworte: Amateursportler, Berufsboxer, Berufsmotorsportler, Berufsradrennfahrer, Berufsringer, E-Sport, Fußballspieler, Fußballtrainer, Schiedsrichter, Sechstagerennfahrer, Skilehrer.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх