Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 716

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Berufsverband

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Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Berufsverband gehören als Werbungskostenersatz zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Berufsverband führt dies also einerseits zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn andererseits aber zu abziehbaren Werbungskosten in der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers. Eine Saldierung von Arbeitslohn und Werbungskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

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Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in einem Streitfall bestätigt, in dem der Arbeitgeber die Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein übernommen hatte. Der Bundesfinanzhof betonte, dass die Satzung des Anwaltvereins als Zweck des Vereins die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats, insbesondere durch die Fortbildung sowie die Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft nennt. Deshalb war von einem eigenen Interesse der angestellten Rechtsanwältin an der von ihrem Arbeitgeber finanzierten Mitgliedschaft auszugehen. Demgegenüber war das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Beiträge (z. B. höhere Zahl von Mandate durch Mitgliedschaft und niedrigere Fortbildungskosten wegen kostenloser Fachzeitschriften) von vergleichsweise geringerem Gewicht (BFH-Urteil vom 12.2.2009, BStBl. II S. 462).

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Hingegen handelt es sich bei der Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins um Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn dem Arbeitnehmer aus dieser Mitgliedschaft keine weiteren besonderen Vorteile entstehen.

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