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Beschäftigungsgesellschaften

In der Bundesrepublik Deutschland sind in den letzten Jahren zahlreiche Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften (auch Transfergesellschaften genannt) als eigenständige Rechtspersönlichkeiten unter Beteiligung von Arbeitgeber(verbänden), Gewerkschaften, der Länder und Kommunen entstanden. In diese Beschäftigungsgesellschaften werden Arbeitnehmer eingegliedert, deren Arbeitsplätze im bisherigen Betrieb infolge von erheblichen Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Strukturkrise auf Dauer weggefallen sind.

Für die lohnsteuerliche Behandlung gilt Folgendes:

Wenn eine Beschäftigungsgesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sondern in Funktion einer Zahlstelle lediglich die Pflichten des früheren Arbeitgebers aus dem ersten Arbeitsverhältnis übernimmt (Lohnfortzahlung, aber auch Qualifizierungsmaßnahmen), wird sie nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als neuer Arbeitgeber tätig. Übt die Beschäftigungsgesellschaft hingegen noch eine eigene unternehmerische Tätigkeit aus und sind deshalb die in diese Gesellschaft „überführten“ Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist die Gesellschaft als neuer Arbeitgeber anzusehen. Beim Ausscheiden der Arbeitnehmer aus einer solchen Beschäftigungsgesellschaft gezahlte Abfindungen haben keinen Einfluss mehr auf die steuerliche Behandlung der vom früheren Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung, insbesondere im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung.

Auch der Bundesfinanzhof sieht eine Beschäftigungsgesellschaft als neuen Arbeitgeber an, wenn es sich um eine eigenständige juristische Person mit eigenem Gesellschaftszweck handelt, die auch über ihre Gesellschafter nicht mit dem früheren Arbeitgeber unternehmerisch verbunden ist (BFH-Urteil vom 20.7.2010, BStBl. 2011 II S. 218).

Für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist Folgendes zu beachten:

Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 19. und 20.11.1997 sind die Beschäftigungsgesellschaften als Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen anzusehen.

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