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3.Verpflegungsmehraufwendungen

Bei einer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug der gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate zulässig (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Dies gilt aber nicht, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Findet also der Besuch einer Berufsschule nicht in Form eines Blockunterrichts, sondern an maximal zwei Tagen in der Woche statt, können die Verpflegungspauschalen für diese Tage zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Berufsschüler als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die erforderliche Mindestabwesenheitszeit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und vom Betrieb (= erste Tätigkeitsstätte) erfüllt ist.[157]

Bei einem Blockunterricht führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG; vgl. das nachfolgende Beispiel B am Ende). Unerheblich ist, aus welchem Grund (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird.

Beispiel A

Die Auszubildende A besucht – außer in den Schulferien – über die gesamte Lehrzeit von drei Jahren dienstags und donnerstags die Berufsschule. Die Entfernung von ihrer Wohnung zur Berufsschule beträgt 15 km. Die Abwesenheitszeit von der Wohnung beträgt an diesen Tagen 8 Stunden und 15 Minuten.

Es handelt sich trotz des Zeitraums von drei Jahren um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann über den gesamten Zeitraum von drei Jahren – außer in den Schulferien – folgenden Betrag monatlich steuerfrei erstatten:

Fahrtkosten:

4 Wochen à 2 Fahrten × 30 gefahrene Kilometer× 0,30 € = 72 €
Verpflegungspauschalen:
4 Wochen à 2 Tage × 14 € = 112 €
Summe 184 €

Die Dreimonatsfrist bei den Verpflegungspauschalen ist nicht anzuwenden, da der Besuch der Berufsschule nur an zwei Tagen in der Woche stattfindet.[158]

Beispiel B

Der Auszubildende B besucht über einen Zeitraum von sechs Monaten die Berufsschule in Form eines Blockunterrichts. Die Entfernung von seiner Wohnung zur Berufsschule beträgt 25 km. Die Abwesenheitszeit von der Wohnung beträgt 9 Stunden täglich.

Es handelt sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann für die gesamten sechs Monate die Fahrtkosten steuerfrei erstatten.

Fahrtkosten:

6 Monate à 20 Fahrten × 50 gefahrene Kilometer× 0,30 €[159] = 1800 €

Da es sich bei einem sechsmonatigen Blockunterricht in der Berufsschule um eine Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte handelt, können die Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate steuerfrei erstattet werden.

Verpflegungspauschalen:

3 Monate à 20 Tage × 14 € = 840 €

Wird die Berufsschule nach Beendigung des Blockunterrichts und einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung erneut besucht, beginnt für die Gewährung der Verpflegungspauschalen eine neue Dreimonatsfrist. Unerheblich ist der Grund der Unterbrechung.

Werden die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt, können sie vom Auszubildenden nach den vorstehenden Grundsätzen als Werbungskosten abgezogen werden.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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