Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 722

b)Abgrenzungsschema

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Für den Lohnsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nach den elektronisch übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers ausgestellten Lohnsteuerabzugsbescheinigung genügt eigentlich die Kenntnis der unter dem vorstehenden Buchstaben a erläuterten Grundbegriffe.

Viele Arbeitgeber sind jedoch den beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern beim Erfüllen der steuerlichen Pflichten behilflich. Sie achten darauf, dass dem ausländischen Arbeitnehmer die richtige Steuerklasse und die ihm zustehenden Steuerfreibeträge gewährt werden. Für diese Arbeitgeber ist die Kenntnis der durch das Schumacker-Urteil des Europäischen Gerichtshofs eingetretenen steuerlichen Änderungen unerlässlich. Die sich aufgrund dieser Rechtsprechung und weiterer zwischenzeitlich eingetretener Gesetzesänderungen ergebende Rechtslage ist unter den nachfolgenden Nummern 5 bis 14 anhand von Beispielen ausführlich erläutert.

Um festzustellen, unter welche Regelung der Arbeitnehmer fällt, sind die verschiedenen Vorschriften voneinander abzugrenzen und auch die hierbei verwendeten Bezeichnungen zu definieren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitnehmern wird häufig der Begriff „Gastarbeiter“ verwendet. Hierunter versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch einen ausländischen Arbeitnehmer, der vorübergehend in Deutschland tätig ist. Dabei unterscheidet der Sprachgebrauch nicht nach steuerlichen Gesichtspunkten. Der „Gastarbeiter“ kann deshalb entweder unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig sein, je nachdem, ob er in Deutschland eine Wohnung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nicht. In der Steuerfachliteratur und auch in den Gesetzesbegründungen wird allerdings der Begriff „Gastarbeiter“ nur für unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer verwendet, also nur für ausländische Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Demzufolge werden die für diesen Personenkreis geltenden Besonderheiten (z. B. Anwendung der Steuerklasse III) beim Stichwort „Gastarbeiter“ abgehandelt. Alle Regelungen für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind also nicht in den folgenden Erläuterungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer enthalten, sondern beim Stichwort „Gastarbeiter“ zusammengefasst dargestellt.

Weiterhin tauchen im Zusammenhang mit beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern häufig die Begriffe „Grenzpendler“ und „Grenzgänger“ auf.

Worin besteht der Unterschied zwischen „Grenzgänger“ und „Grenzpendler“?

Sowohl Grenzgänger als auch Grenzpendler sind ausländische Arbeitnehmer, die in einem Nachbarstaat wohnen, in Deutschland arbeiten und täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Durch die tägliche Rückkehr wird in Deutschland kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet (weil die Nächte nicht in Deutschland verbracht werden), sodass dieser Personenkreis mit dem in Deutschland erzielten Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtig ist. Der Unterschied zwischen einem Grenzpendler und einem Grenzgänger besteht darin, dass ein „Grenzgänger“ ein Arbeitnehmer ist, der unter die sog. Grenzgängerregelung fällt. Eine solche Grenzgängerregelung enthalten einige Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit Nachbarstaaten abgeschlossen hat (mit Frankreich, Österreich und der Schweiz, vgl. das Stichwort „Grenzgänger“). Fällt ein ausländischer Arbeitnehmer, der täglich an seinen ausländischen Wohnort zurückkehrt, nicht unter eine solche Grenzgängerregelung (weil das geltende Doppelbesteuerungsabkommen keine Grenzgängerregelung enthält), handelt es sich um einen beschränkt steuerpflichtigen Grenzpendler. Diese Form der beschränkten Steuerpflicht kann – im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht bei einem bis zu sechs Monaten in Deutschland tätigen ausländischen Arbeitnehmer – oft mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte dauern. Fällt der ausländische Arbeitnehmer hingegen unter die Grenzgängerregelung, die in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sowie Österreich enthalten ist, ist er in Deutschland überhaupt nicht (auch nicht beschränkt) steuerpflichtig. Denn das Besteuerungsrecht steht bei „echten“ Grenzgängern dem Wohnsitzstaat und nicht dem Tätigkeitsstaat zu (vgl. das Stichwort „Grenzgänger“). Schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft erfüllen, sind allerdings in einer besonderen Form beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund einer Sonderregelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hält der deutsche Arbeitgeber hier lediglich pauschal 4,5 % Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ein (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Grenzgänger“ unter Nr. 5).

Außerdem wird im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer auch der Begriff „erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ verwendet. Dieser Begriff bezieht sich jedoch auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die

 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und

 Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse

erhalten.

Da für diese Arbeitnehmer einige Besonderheiten gelten, die für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitgebern in der Privatwirtschaft keine Bedeutung haben, werden alle beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse beziehen, gesondert unter dem Stichwort „Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ abgehandelt. Unter diesem Stichwort werden also nicht nur die erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen im engeren Sinne (Angehörige des diplomatischen Dienstes und vergleichbare Personen) erläutert, sondern auch alle anderen beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen, die Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse beziehen (z. B. im Ausland lebende pensionierte Beamte, die ihre Pension aus Deutschland erhalten).

Hiernach ergibt sich folgende Übersicht:

Arbeitnehmer

ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

deutsche Staatsangehörige, die Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse erhalten

ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland für eine deutsche Firma tätig sind

tägliche Rückkehr zum Wohnsitz in Frankreich, Österreich oder der Schweiz

erläutert unter dem Stichwort „Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“

beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (nachfolgend erläutert)

erläutert unter dem Stichwort „Grenzgänger“

Wie bereits ausgeführt, ist es für die Besteuerung des Arbeitslohnes der in großer Zahl in Deutschland zu einer vorübergehenden Beschäftigung eingesetzten ausländischen Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung, ob sie im Inland einen „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben oder nicht. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der lohnsteuerlichen Vorschriften liegt ohne weitere Voraussetzung dann vor, wenn sich der ausländische Arbeitnehmer – zeitlich zusammenhängend – mehr als sechs Monate in Deutschland aufhält.[161] Hiernach ergibt sich folgende Übersicht:

Ausländische Arbeitnehmer werden in Deutschland für eine deutsche Firma tätig

sie begründen einen Wohnsitz oder

sie halten sich mehr als sechs Monate im Inland auf

sie begründen keinen Wohnsitz und

sie halten sich auch nicht mehr als sechs Monate im Inland auf

der ausländische Arbeitnehmer ist unbeschränkt steuerpflichtig

der ausländische Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig

Lohnsteuerabzugsmerkmale im Regelfall vorhanden (vgl. das Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM“)

Lohnsteuerabzugsmerkmale werden elektronisch übermittelt oder ergeben sich aus der Lohnsteuerabzugsbescheinigung (vgl. Erläuterungen unter Nr. 5[162]

Sonderregelung für „ausländische Studenten“ und „Grenzgänger“ (vgl. diese Stichworte)

Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. das Stichwort „Gastarbeiter“)

Lohnsteuerabzug,

Steuerfreiheit

auch Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (vgl. Ausführungen unter Nr. 17)

(Freistellungsbescheinigung erforderlich; Sonderregelung für schweizerische Grenzgänger)

Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

Veranlagung beim Finanzamt zur Erstattung von Lohnsteuer

Antragsveranlagung beim Betriebsstättenfinanzamt zur Erstattung von Lohnsteuer nur für Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten; grundsätzlich Pflichtveranlagung für alle beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer u. a. bei Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerabzugsbescheinigung (vgl. nachfolgend unter Nr. 18)

In Ausnahmefällen kann sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern eine Steuerfreiheit des Arbeitslohns nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht kommen. Diese Fälle sind nachfolgend unter Nr. 3 erläutert.

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