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4.Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei ausländischen Arbeitnehmern

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Der Arbeitgeber ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise eine Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nach den Ausführungen unter der vorstehenden Nr. 3 in Betracht kommt. Dem Lohnsteuerabzug unterliegen die gesamten Einnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit. Hierzu gehören auch die im Heimatland ggf. in ausländischer Währung ausgezahlten Teile des Arbeitslohns; zur Umrechnung dieser Beträge vgl. das Stichwort „Ausländischer Arbeitslohn“. Muss der Arbeitnehmer (auch) im Heimatland eine ausländische Steuer entrichten, die der deutschen Lohn- oder Einkommensteuer entspricht, fällt trotzdem auch für diesen im Ausland versteuerten Arbeitslohn deutsche Lohnsteuer an. Für die ausländische Steuer kommt eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer im Wege der Veranlagung bzw. die Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe des Vierfachen der voraussichtlichen ausländischen Steuer beim Lohnsteuerabzug in Betracht (vgl. das Stichwort „Anrechnung ausländischer Einkommensteuer [Lohnsteuer]“).

Ist der ausländische Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, ist er – ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit – für den Lohnsteuerabzug einem deutschen Arbeitnehmer völlig gleichgestellt (z. B. beim Umfang der zu berücksichtigenden Freibeträge). Die sich für einen unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer ergebenden Besonderheiten (z. B. Steuerklasse III für verheiratete EU/EWR-Staatsangehörige) sind unter dem Stichwort „Gastarbeiter“ erläutert.

Für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer gilt im Einzelnen Folgendes:

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