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Berufsunfähigkeitsversicherung

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Rentenzahlungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne Sparanteil; kein Rürup-Vertrag) führen im Versicherungsfall in Höhe des Ertragsanteils zu sonstigen Einkünften.

LS- SV-

Im Rahmen bestehender Versicherungsverträge über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung gehen Versicherungsunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls vermehrt dazu über, den betroffenen Versicherungsnehmern eine Abfindung der Versicherungsansprüche anzubieten. Durch die Zahlung eines Einmalbetrages, der sich regelmäßig auf eine fünf- bis sechsstellige Summe beläuft, werden sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgegolten. Derartige Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen aus dem bestehenden Vertrag einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung führen nicht zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften.

Anders sieht es aber aus, wenn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerfrei belassen worden sind. In solch einem Fall führen die Auszahlungen in voller Höhe zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Vgl. zur betrieblichen Altersversorgung die ausführliche Gesamtdarstellung in Anhang 6.

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