Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 721

a)Grundbegriffe

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Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einerseits und nur beschränkt steuerpflichtigen Personen andererseits. Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz hat – oder sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält – ist er stets unbeschränkt steuerpflichtig. Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle. Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug ohne Weiteres nach den ihm vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, monatlicher Steuerfreibetrag) durchführen. Dafür hat er die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers abzurufen (vgl. hierzu auch das Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM“).

Die vorübergehend in Deutschland tätigen – meist ausländischen – Arbeitnehmer werden nur „beschränkt steuerpflichtig“, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten. Durch die teilweise Einbeziehung dieser Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren zum 1.1.2020 gilt für das Kalenderjahr 2022 Folgendes:

Für die „Standardfälle“ (Steuerklasse I, ohne Freibetrag) der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 EStG) ist der Arbeitgeberabruf für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale freigeschaltet worden (= Einbeziehung in das ELStAM-Verfahren). Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer, die beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen ist. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber gestellt werden, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 EStG), die die Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt haben, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers weiterhin eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“) auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer meldepflichtig oder eine Identifikationsnummer vorhanden ist. Auch für die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer ist die Einbeziehung in das ELStAM-Verfahren erst in einer späteren Ausbaustufe vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn für diese Arbeitnehmer auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) Identifikationsnummern vorliegen. Für diese Arbeitnehmer erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auch für das Kalenderjahr 2022 eine neue Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“). Bei Ausstellen einer Papierbescheinigung wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber gesperrt. Vgl. auch die Stichworte „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ und „Lohnsteuerabzugsbescheinigung“.

Der Arbeitgeber ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Die Lohnsteuer wird in beiden Fällen nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen anhand der Lohnsteuertabelle (Jahr, Monat, Woche, Tag) berechnet. Zur Pauschalbesteuerung bei kurzfristiger Tätigkeit vgl. nachfolgende Nr. 21.

Durch das sog. Grenzpendlergesetz und das Jahressteuergesetz 1996 – ausgelöst durch das sog. Schumacker-Urteil des Europäischen Gerichtshofs – ist die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen mit einer Fülle von Ausnahmevorschriften belastet worden. Aus der Sicht des Arbeitgebers stellen sich die Änderungen jedoch viel einfacher dar, wenn man Folgendes berücksichtigt:

Die durch das sog. Schumacker-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausgelösten Änderungen bei der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer beziehen sich vor allem auf die maßgebende Steuerklasse und die Gewährung von familienbezogenen Freibeträgen.

Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist so gut wie keine Änderung eingetreten. Will sich der Arbeitgeber nicht mit den vielfältigen Bestimmungen der beschränkten Steuerpflicht befassen, genügt es, wenn er Folgendes beachtet:

Der Lohnsteuerabzug ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers vorzunehmen (Steuerklasse, monatlicher Steuerfreibetrag/Hinzurechnungsbetrag), die dem Arbeitgeber entweder elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder sich aus der vom Betriebsstättenfinanzamt ausgestellten Lohnsteuerabzugsbescheinigung ergeben.

Der Altersentlastungsbetrag ist auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern zu berücksichtigen, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres 2022 das 64. Lebensjahr vollendet haben (am 1.1.2022 bereits 64 Jahre alt, also vor dem 2.1.1958 geboren wurden). Auf die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 12 und beim Stichwort „Altersentlastungsbetrag“ wird hingewiesen.

Für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit 25 %, 20 %, 5 % oder 2 % pauschaliert werden. Diese Pauschalierungsmöglichkeiten gelten auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Saisonarbeiter (vgl. die Stichworte „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“ und „Saisonbeschäftigte“).

Der Arbeitgeber muss auch jedem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung erteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Einkommensteuer-Veranlagung beantragen kann oder nicht (vgl. die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nrn. 16 und 18). Nimmt der Arbeitgeber am Verfahren zur Ausschreibung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung teil, wird er dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der Daten aushändigen, die er dem Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt hat. Nimmt der Arbeitgeber (ausnahmsweise) nicht an diesem Verfahren teil, muss er eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ ausstellen (vgl. das Stichwort „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 3).

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