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1.Berufsschule ist keine erste Tätigkeitsstätte

Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten (= Reisekosten) sind maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses eine außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht; das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit, z. B. am Wochenende stattfindet.

Als erste Tätigkeitsstätte (= keine Reisekosten) gilt aber auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Die Berufsschule ist daher keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie in aller Regel im Rahmen eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird. Die erste Tätigkeitsstätte des Berufsschülers befindet sich somit regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers. Beim Besuch der Berufsschule handelt es sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit.

Beispiel

Die Auszubildende A besucht – außer in den Schulferien – über die gesamte Lehrzeit von drei Jahren dienstags und donnerstags die Berufsschule.

Die Bildungseinrichtung „Berufsschule“ ist schon deshalb keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie im Rahmen eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird; Entsprechendes würde auch dann gelten, wenn die Berufsschule über einen längeren Zeitraum für einen Blockunterricht aufgesucht würde. Vielmehr handelt sich in diesen Fällen um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit.

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