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2.Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht

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Werden ausländische Arbeitskräfte in Deutschland als Arbeitnehmer tätig, sind sie entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt ohne weitere Voraussetzung ein, wenn der ausländische Arbeitnehmer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gewöhnlicher Aufenthalt wird stets angenommen, wenn sich ein Steuerpflichtiger länger als sechs Monate in Deutschland aufhält. Einen Wohnsitz haben ausländische Saisonarbeiter in Deutschland meistens nicht, da hierfür Voraussetzung ist, dass eine eigene Wohnung auf Dauer angemietet und auch benutzt wird. Wohnt der Saisonarbeiter in einem Hotelzimmer oder in einer Unterkunft, z. B. auf der Baustelle, wird hierdurch ein Wohnsitz in Deutschland nicht begründet. Die ausländischen Saisonarbeiter haben jedoch im Inland ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ und werden dadurch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten. Ist dies der Fall, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Inlandsaufenthalt (also auch auf die ersten sechs Monate).

Zur Beurteilung der Frage, ob sich ein ausländischer Arbeitnehmer voraussichtlich länger als sechs Monate im Inland aufhalten wird, ist grundsätzlich auf den Aufenthaltstitel abzustellen (z. B. Aufenthaltserlaubnis oder Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts). Ist der Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erteilt worden, ist der Arbeitnehmer auch dann als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, wenn er aus besonderen Gründen unvorhergesehen (z. B. wegen Krankheit oder wegen eines Todesfalls in der Familie) vor Ablauf von sechs Monaten in sein Heimatland zurückkehrt. Ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für eine Zeit von weniger als sechs Monaten erteilt worden und wird sie während des Aufenthalts verlängert (auf nunmehr einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Monaten), wird der Arbeitnehmer von Anfang an unbeschränkt steuerpflichtig.

Seit 1996 werden auch in den Fällen, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, die Besteuerungsgrundlagen für das gesamte Kalenderjahr ermittelt (was erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich ist) und dabei die ausländischen Einkünfte im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts (vgl. dieses Stichwort) berücksichtigt (§ 2 Abs. 7 i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kann sich erübrigen, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zugewiesen wird, was allerdings nur in Ausnahmefällen zutrifft. Denn bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland für eine deutsche Firma tätig sind, hat die Bundesrepublik Deutschland auch beim Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens in aller Regel das Besteuerungsrecht, da die Doppelbesteuerungsabkommen bei Arbeitslöhnen im Normalfall dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweisen und die in den Doppelbesteuerungsabkommen für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zu 183 Tagen geltenden Ausnahmeregelungen dann nicht eingreifen, wenn der Arbeitslohn von einem deutschen (inländischen) Arbeitgeber gezahlt wird (vgl. die Erläuterungen unter der folgenden Nr. 3).

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