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5.Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

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Beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer können auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer behandelt werden, wenn sie nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen. Dabei ist zu beachten, dass bei den beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die sich auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen können, zwischen Staatsangehörigen aus EU/EWR-Mitgliedstaaten (vgl. dieses Stichwort) und Staatsangehörigen aus allen anderen Ländern unterschieden wird, da unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Daher werden beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in drei Gruppen eingeteilt:

1. Gruppe =

Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, werden auf Antrag einem unbeschränkt Steuerpflichtigen völlig gleichgestellt. Sie erhalten alle steuerlichen Vergünstigungen einschließlich Splittingvorteil (= Steuerklasse III bei Verheirateten).

2. Gruppe =

Staatsangehörige aus Ländern außerhalb EU/EWR, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, werden auf Antrag einem unbeschränkt Steuerpflichtigen fast gleichgestellt. Sie erhalten alle steuerlichen Vergünstigungen mit Ausnahme „familienbezogener“ Vorteile, wie z. B. den Splittingvorteil (= Steuerklasse III bei Verheirateten).

3. Gruppe =

Alle übrigen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Sie erhalten stets die Steuerklasse I und können lediglich Werbungskosten und bestimmte Arten von Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer kann sich also auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandeln lassen, wenn er nahezu seine gesamten Einkünfte in Deutschland erzielt. Diese Sonderform der unbeschränkten Steuerpflicht tritt nach § 1 Abs. 3 EStG ein, wenn

 die Summe aller Einkünfte im Kalenderjahr 2022 zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegtoder

 diejenigen Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, höchstens 9984 € im Kalenderjahr 2022 betragen.

Der Betrag von 9984 € wird bei bestimmten Ländern um 25 %, 50 % oder 75 % gekürzt (vgl. die in Anhang 10 abgedruckte Ländergruppeneinteilung).

Hiernach ergibt sich für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer folgende Übersicht:

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

nahezu alle Einkünfte werden in Deutschland erzielt

Einkünfte werden teils in Deutschland, teils im Ausland erzielt

EU/EWR-Staatsangehörige

Staatsangehörige aus Ländern außerhalb EU/EWR

Völlige Gleichstellung mit Inländern; alle Vergünstigungen – auch Steuerklasse III – werden gewährt.

Annähernde Gleichstellung mit Inländern; sog. familienbezogene Vergünstigungen (z. B. Steuerklasse III) werden nicht gewährt.

Keinerlei Gleichstellung mit Inländern; nur Werbungskosten- und bestimmter Sonderausgabenabzug möglich. Keine Kinderfreibeträge, kein Kindergeld.

Entsprechend der Einteilung in Gruppe 1 oder 2 sind auch die Vordrucke gestaltet, mit denen beim Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beantragt werden kann; beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer der Gruppe 1 oder 2 nehmen im Kalenderjahr 2022 noch nicht am ELStAM-Verfahren teil. Es gelten die folgenden drei Antragsformulare:

1 Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 und § 1a EStG. Dieser Vordruck ist für EU/EWR-Staatsangehörige (vgl. dieses Stichwort) vorgesehen, die nahezu alle Einkünfte in Deutschland erzielen (Bezeichnung des Vordrucks: „Anlage Grenzpendler EU/EWR“).

2 Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG. Dieser Vordruck ist für Staatsangehörige außerhalb EU/EWR vorgesehen, die nahezu alle Einkünfte in Deutschland erzielen (Bezeichnung des Vordrucks: „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“).

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer der Gruppe 3, die die Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt haben, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“) auszustellen und den Arbeitgeberabruf für das ELStAM-Verfahren zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer meldepflichtig oder eine Identifikationsnummer vorhanden ist. Für die „Standardfälle“ (Steuerklasse I, ohne Freibetrag) der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberabruf für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale freigeschaltet worden (= Einbeziehung in das ELStAM-Verfahren).

Diejenigen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die mit dem unter Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Vordruck einen Antrag auf Behandlung wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen, müssen die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck nachweisen.[163] Dieser Nachweis ist auch dann zu erbringen, wenn der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer angibt, gar keine ausländischen Einkünfte erzielt zu haben (= Vorlage einer sog. „Nullbescheinigung“). Für den Fall, dass der ausländische Staat keine solchen „Nullbescheinigungen“ ausstellt, ist eine Bescheinigung der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen (BFH-Urteil vom 8.9.2010, BStBl. 2011 II S. 447). Kann der Arbeitnehmer eine solche Bestätigung – aus welchen Gründen auch immer – nicht vorlegen, behandelt ihn das Finanzamt als „normalen“ beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, das heißt, er wird in die dritte und damit ungünstigste Gruppe eingereiht. Der Arbeitnehmer kann allerdings in solchen Fällen nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm zustehenden Vergünstigungen nachträglich beantragen, wenn er bis dahin die erforderliche Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über seine ausländischen Einkünfte beschafft hat.

Wurde dem ausländischen Arbeitnehmer auf der „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ oder auf der „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ von seiner ausländischen Steuerbehörde die erforderliche Bestätigung erteilt, kann er sich die entsprechenden Freibeträge auf seiner Lohnsteuerabzugsbescheinigung eintragen lassen (vgl. die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nrn. 6 und 7). Diese Freibeträge müssen mit dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022“ gesondert geltend gemacht werden. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022 ist also zusätzlich zur „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ oder „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ auszufüllen und beim Betriebsstättenfinanzamt abzugeben. Alle genannten Vordrucke sind beim Finanzamt kostenlos erhältlich, wobei die beiden Vordrucke „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ und „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ in allen gängigen Sprachen aufgelegt wurden, damit die ausländische Steuerbehörde auf dem Vordruck die Höhe der ausländischen Einkünfte bescheinigen kann. Einige Vordrucke sind auch im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Service/Formulare/Formular-Management-System/Formularcenter/Steuerformulare/Lohnsteuer (Arbeitnehmer) bzw. „Bescheinigung EU/EWR“ sowie „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“ abrufbar.

Welche Vergünstigungen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, wird nachfolgend – getrennt nach den drei Gruppen – im Einzelnen anhand von Beispielen erläutert.

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