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c)Übrige Steuervergünstigungen

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Unter der Voraussetzung, dass sie nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, erhalten Staatsangehörige außerhalb der EU/EWR bei einem entsprechenden Nachweis der Voraussetzungen folgende Vergünstigungen:

 Freibetrag für Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € übersteigen (erläutert in Anhang 7 Abschnitt B). Bei Versorgungsbezügen beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €.

 Freibetrag für unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und Spenden, die den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € übersteigen (erläutert in Anhang 7 Abschnitt C).

Einen Freibetrag für folgende, in Anhang 7 Abschnitt D erläuterte außergewöhnliche Belastungen:

 Unterhaltsfreibeträge für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern, Großeltern oder der im Ausland lebende Ehegatte). Ein Unterhaltsfreibetrag wird nur für solche Personen gewährt, für die weder der Arbeitnehmer noch eine andere Person Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge erhält (vgl. nachfolgend unter Nr. 9). Vgl. zur steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland im Einzelnen Anhang 7 Abschnitt D Nr. 4.

 Einen Ausbildungsfreibetrag für volljährige zur Berufsausbildung auswärts untergebrachte Kinder, für die der Arbeitnehmer nach den Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 9 Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nrn. 5 und 6).

 Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nr. 8). Zur Übertragung des einem Kind des Arbeitnehmers zustehenden Behinderten-Pauschbetrags auf den Arbeitnehmer vgl. die Erläuterungen unter dem folgenden Buchstaben d.

 Pflegepauschbeträge (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nr. 10).

 Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nr. 1).

Zudem kann in der Steuerklasse II nur der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind von 4008 € jährlich berücksichtigt werden. Für den Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 € jährlich ist ein Freibetrag zu beantragen (vgl. Anhang 7 Abschnitt G).

Die Eintragung dieser Freibeträge wird mit dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022“ sowie den dazugehörenden Anlagen beantragt, den der ausländische Arbeitnehmer zweckmäßigerweise zusammen mit dem Vordruck „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers abgeben wird. Außerdem ist eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der ausländischen Einkünfte beizufügen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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