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d)Übrige Steuervergünstigungen

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Fällt ein an sich nur beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Arbeitnehmer unter die in § 1 Abs. 3 und § 1a EStG geregelte Sonderform der unbeschränkten Steuerpflicht für Staatsangehörige aus EU/EWR-Mitgliedstaaten, ist er einem Inländer völlig gleichgestellt. Er erhält deshalb neben den sog. familienbezogenen Steuervergünstigungen auch dieselben Freibeträge, wie jeder andere unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer auch. Nach § 39a EStG werden bei ihm folgende Freibeträge und Pauschbeträge berücksichtigt:

 Freibetrag für Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € übersteigen (erläutert in Anhang 7 Abschnitt B). Bei Versorgungsbezügen beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €.

 Freibetrag für unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und Spenden, die den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € – bei verheirateten Arbeitnehmern 72 € – übersteigen (erläutert in Anhang 7 Abschnitt C).

Einen Freibetrag für die folgenden, in Anhang 7 Abschnitt D erläuterten außergewöhnlichen Belastungen:

 Unterhaltsfreibeträge für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern, Großeltern; nicht jedoch Geschwister, Onkel, Tante, Neffen und Nichten). Ein Unterhaltsfreibetrag wird jedoch nur für solche Personen gewährt, für die weder der Arbeitnehmer noch eine andere Person Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge erhält (vgl. nachfolgend unter Nr. 9). Außerdem wird für den im Bereich EU/EWR oder der Schweiz wohnenden Ehegatten kein Unterhaltsfreibetrag gewährt, wenn die Eheleute den Splittingvorteil (Steuerklasse III) erhalten. Vgl. zur steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland im Einzelnen Anhang 7 Abschnitt D Nr. 4.

 Einen Ausbildungsfreibetrag für volljährige zur Berufsausbildung auswärts untergebrachte Kinder, für die der Arbeitnehmer nach den Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 9 Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nrn. 5 und 6).

 Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (vgl. Anhang 7, Abschnitt D Nr. 8). Zur Übertragung des einem Kind des Arbeitnehmers zustehenden Behinderten-Pauschbetrags auf den Arbeitnehmer vgl. die Erläuterungen unter dem folgenden Buchstaben e.

 Pflegepauschbeträge (vgl. Anhang 7, Abschnitt D Nr. 10).

 Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (vgl. Anhang 7 Abschnitt D Nr. 1).

Zudem kann in der Steuerklasse II nur der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind von 4008 € jährlich berücksichtigt werden. Für den Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 € jährlich ist ein Freibetrag zu beantragen (vgl. Anhang 7 Abschnitt G).

Außerdem kann das Vierfache der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann als Freibetrag eingetragen werden, wenn sich der Haushalt in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat (vgl. dieses Stichwort) befindet (§ 35a Abs. 4 EStG). Entsprechendes gilt für die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen bei selbstgenutzten Wohngebäuden (§ 35c EStG). Vgl. hierzu auch das Stichwort „Hausgehilfin“.

Die Eintragung dieser Freibeträge wird mit dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022“ sowie den dazugehörenden Anlagen beantragt, den der ausländische Arbeitnehmer zweckmäßigerweise zusammen mit dem Vordruck „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers abgeben wird. Außerdem ist eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der ausländischen Einkünfte beizufügen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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