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15.Kirchensteuer

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Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht kirchensteuerpflichtig. Kirchensteuer ist deshalb vom Arbeitgeber nicht einzubehalten. Das gilt auch dann, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (vgl. vorstehende Nrn. 6 und 7).

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten kann die Lohnsteuer in gleicher Weise pauschaliert werden wie bei unbeschränkter Steuerpflicht (vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“). Auch in diesen Fällen wird keine (pauschale) Kirchensteuer erhoben. Der Pauschsteuersatz von 2 % bei geringfügiger Beschäftigung, der auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag mit abgilt, verringert sich allerdings nicht.

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