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a)Familienbezogene Steuervergünstigungen

Hierbei handelt es sich um die in § 1 Abs. 3 EStG geregelte Sonderform der unbeschränkten Steuerpflicht für Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU/EWR. Diese zweite Gruppe von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern unterscheidet sich von der ersten Gruppe dadurch, dass die unter Nr. 6 Buchstabe b genannten familienbezogenen Steuervergünstigungen nicht gewährt werden (weil § 1a EStG nicht anwendbar ist). Der Splittingvorteil (d. h. die Eintragung der Steuerklasse III) kommt also für diesen Personenkreis nicht in Betracht. Verheiratete Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der EU/EWR erhalten deshalb nur die Steuerklasse I (zur Gewährung eines Unterhaltsfreibetrags für den im Ausland lebenden Ehegatten vgl. die nachfolgenden Erläuterungen).

Staatsangehörige außerhalb der EU/EWR erhalten zwar keine familienbezogenen Vergünstigungen, sie können jedoch die nachstehend aufgeführten Freibeträge und Pauschbeträge in Anspruch nehmen, wenn sie nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen. Dies ist der Fall, wenn die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte oder – falls dies nicht der Fall ist – die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 9984 € im Kalenderjahr 2022 betragen.

Der Betrag von 9984 € wird bei bestimmten Ländern um 25 %, 50 % oder 75 % gekürzt (vgl. die in Anhang 10 abgedruckte Ländergruppeneinteilung). Für Arbeitnehmer aus der Türkei ermäßigt sich hiernach der Betrag von 9984 € auf 4992 € (vgl. für Arbeitnehmer aus der Türkei wegen des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland aber auch das Stichwort „Gastarbeiter“).

Beispiel

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer aus Serbien erzielt ausschließlich in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine nicht berufstätige Ehefrau lebt am Familienwohnsitz in der serbischen Hauptstadt Belgrad.

Der Arbeitnehmer wird auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 3 EStG). Das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt ihm in der Lohnsteuerabzugsbescheinigung aber lediglich die Steuerklasse I, da der Arbeitnehmer nicht Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist. Der Arbeitnehmer kann allerdings die unter dem nachfolgenden Buchstaben c) beschriebenen Steuervergünstigungen geltend machen, insbesondere den Unterhaltsfreibetrag für seine in Belgrad lebende Ehefrau.

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