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9.Freibeträge für Kinder und Kindergeld bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

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Nach dem Familienleistungsausgleich (vgl. Anhang 9) erhält der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres das Kindergeld als Steuervergütung von der Familienkasse ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Veranlagungsverfahren, ob die steuerliche Berücksichtigung der Summe aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für den Arbeitnehmer zu einer höheren finanziellen Entlastung führt als das Kindergeld. Aus diesem Grunde wirken sich Kinder auf die im Laufe des Kalenderjahres zu zahlende Lohnsteuer nicht aus. Eine Auswirkung haben die Kinderfreibeträge und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jedoch auf die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer; beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind allerdings mangels Wohnsitzes im Inland nicht kirchensteuerpflichtig (vgl. nachfolgende Nr. 15). Aufgrund dieser Ausgangslage ergeben sich für die einzelnen Gruppen der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (vgl. die vorstehenden Erläuterungen unter den Nrn. 5 bis 8) unterschiedliche Regelungen:

1. Gruppe =

Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten (vgl. dieses Stichwort), die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen:

Diese Arbeitnehmer erhalten Kindergeld, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG); wegen des Monatsprinzips besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur für die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer inländische Einkünfte erzielt und vom Finanzamt auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden ist (BFH-Urteile vom 24.10.2012, BStBl. 2013 II S. 491 und vom 18.7.2013, BStBl. 2014 II S. 843). Nach Ablauf des Kalenderjahres wird im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geprüft, ob die Gewährung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu einem günstigeren Ergebnis führt, als die Zahlung des Kindergelds. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder, die in bestimmten Ländern wohnen, um 25 % oder 50 % zu kürzen ist (vgl. Anhang 10).

2. Gruppe =

Staatsangehörige aus Ländern außerhalb EU/EWR, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen:

Diese Arbeitnehmer erhalten nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG bis auf wenige Ausnahmen[174] kein Kindergeld für ihre Kinder im ausländischen Heimatstaat. Deshalb erhalten sie sowohl einen Kinderfreibetrag als auch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden in diesem Ausnahmefall als Freibetrag auf die vom Betriebsstättenfinanzamt auszustellende Lohnsteuerabzugsbescheinigung eingetragen, wobei zu beachten ist, dass sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder, die in bestimmten Ländern wohnen, um 25 %, 50 % oder gar 75 % zu kürzen ist (vgl. Anhang 10).

3. Gruppe =

Alle übrigen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer:

Diese Arbeitnehmer erhalten weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag und auch keinen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 50 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG).

Auf die ausführlichen Erläuterungen zu den sog. Auslandskindern in Anhang 9 unter Nr. 12 wird Bezug genommen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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