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14.Vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen

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Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhalten oder Teile ihres Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen (vgl. „Vermögensbildung der Arbeitnehmer“). Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag festgesetzt. Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, der die Vergünstigungen des § 1 Abs. 3 EStG in Anspruch nimmt und der deshalb nach Ablauf des Kalenderjahres zur Einkommensteuer veranlagt wird, muss den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung stellen. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nach Ablauf des Kalenderjahres nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, da für sie die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten gilt (vgl. nachfolgend unter Nr. 18), müssen den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage trotzdem auf dem Einkommensteuer-Erklärungsvordruck für beschränkt Steuerpflichtige stellen. Sie brauchen jedoch nur diejenigen Angaben zu machen, die für die Gewährung der Sparzulage erforderlich sind. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Arbeitnehmer-Sparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu. Für die Beantragung gilt die allgemeine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Anträge auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage für im Jahr 2018 angelegte vermögenswirksame Leistungen können daher noch bis zum 31.12.2022 gestellt werden.[175] Die in 2021 angelegten vermögenswirksamen Leistungen werden übrigens bis zum 28.2.2022 vom Anlageinstitut an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt.

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von nunmehr 1440 € für den geldwerten Vorteil aufgrund des unentgeltlichen oder verbilligten Erwerbs von Vermögensbeteiligungen gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (vgl. das Stichwort „Vermögensbeteiligungen“ unter Nr. 2 Buchstabe c).

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