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e)Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrags

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Hat ein Arbeitnehmer ein behindertes, steuerlich zu berücksichtigendes Kind, wird auf Antrag der diesem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf den Arbeitnehmer übertragen, wenn das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. die Erläuterungen in Anhang 7 Abschnitt D Nr. 8 Buchstabe d). In den Einkommensteuer-Richtlinien (R 33b Abs. 3 EStR) ist diesbezüglich Folgendes zugelassen worden: „Eine Übertragung des Pauschbetrages für behinderte Menschen auf die Eltern eines Kindes mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist nur möglich, wenn das Kind als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (insbesondere § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG ist zu beachten)“. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer EU/EWR-Staatsangehöriger ist, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des Kindes nicht mehr als 9984 € betragen (§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG) und das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaates (vgl. dieses Stichwort) hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Kind tatsächlich Einkünfte im Inland erzielt hat (BFH-Urteil vom 22.11.1995, BStBl. 1997 II S. 20). Die Einkommensteuer-Richtlinien gehen zwar nur von der Übertragung auf einen unbeschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Staatsangehörigen aus. Die Übertragungsmöglichkeit gilt jedoch gleichermaßen, wenn der EU/EWR-Staatsangehörige auf Antrag nach § 1 Abs. 3 und § 1a EStG wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wird. Die Angabe der (inländischen oder ausländischen) Identifikationsnummer des Kindes ist zusätzliche Voraussetzung für die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags.

Hingegen scheidet eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags aus, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland (= Deutschland) keine eigenen Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 2.6.2005, BStBl. II S. 828).

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