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c)Steuerklasse II

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Fällt ein an sich nur beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Arbeitnehmer unter die in § 1 Abs. 3 EStG geregelte Sonderform der unbeschränkten Steuerpflicht für Staatsangehörige aus EU/EWR-Mitgliedstaaten (vgl. dieses Stichwort), ist er einem Inländer völlig gleichgestellt. Er erhält deshalb auch die Steuerklasse II, wenn ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag beträgt 4008 € jährlich für das erste Kind und 240 € jährlich für jedes weitere Kind. Die Gewährung setzt unter anderem voraus, dass der alleinstehende Arbeitnehmer mit dem Kind, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung – die sich auch im Ausland befinden kann – bildet (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Steuerklassen“ und in Anhang 9 unter Nr. 15).

Da in der Steuerklasse II nur der Entlastungsbetrag für das erste Kind von 4008 € jährlich berücksichtigt werden kann, ist für den Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 € jährlich ein Freibetrag zu beantragen (vgl. nachfolgenden Buchstaben d und Anhang 7 Abschnitt G).

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