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8.Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer

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Fällt ein Arbeitnehmer in die Gruppe drei, erhält er weder die familienbezogenen noch die übrigen Steuervergünstigungen und auch nicht die Steuerklasse II.

Hierunter fallen alle beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer, die neben den in Deutschland erzielten Einkünften noch andere ausländische Einkünfte haben, oder die eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der ausländischen Einkünfte nicht vorlegen können. Diesem Personenkreis wird stets die Steuerklasse I gewährt. Zur Sonderregelung mit den Niederlanden vgl. vorstehende Nr. 6 Buchstabe a am Ende.

Nach § 50 Abs. 1 Sätze 5 und 6 i. V. m. § 39a Abs. 4 EStG erhalten diese Arbeitnehmer außer einem Freibetrag für Werbungskosten und bestimmte Sonderausgaben keinerlei Freibeträge (sie erhalten weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge, vgl. nachfolgend unter Nr. 9). Lediglich folgende Freibeträge werden auf der vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auszustellenden Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingetragen:

 Freibetrag für Werbungskosten, die den zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von monatlich 84 € übersteigen (vgl. Anhang 7 Abschnitt B); bei Versorgungsbezügen beträgt der zeitanteilige Werbungskosten-Pauschbetrag monatlich 9 €.

 Freibetrag für Spenden, die den zeitanteiligen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 3 € monatlich übersteigen.

Bei einer etwaigen Veranlagung zur Einkommensteuer (vgl. nachfolgende Nr. 18) kann der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer der Gruppe drei seine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, „Basiskrankenversicherung“ und gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG).

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