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b)Familienbezogene Steuervergünstigungen

Der beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat (vgl. dieses Stichwort) unterscheidet sich steuerlich von Staatsangehörigen aus anderen Staaten dadurch, dass nur er sog. familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Hierunter versteht man Vorteile, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nur dann gewährt werden, wenn diejenige Person, auf die sich der Vorteil bezieht, ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist:

 Der Splittingvorteil (Steuerklasse III) wird nur gewährt, wenn auch der Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig ist.

 Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. Realsplitting), wenn auch dieser Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig ist. Entsprechendes gilt für Zahlungen im Rahmen bzw. zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Diese Grundsätze werden durch § 1a EStG auch auf beschränkt Steuerpflichtige übertragen, das heißt, dass es bei Staatsangehörigen aus EU/EWR-Mitgliedstaaten (vgl. dieses Stichwort) für die Inanspruchnahme der oben genannten familienbezogenen Steuervergünstigung genügt, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz[168] hat (es ist nicht erforderlich, dass auch der Ehegatte die Staatsbürgerschaft eines EU/EWR-Mitgliedstaats besitzt; abgestellt wird nur auf den Wohnsitz). So kann z. B. ein Belgier die familienbezogenen Steuervergünstigungen (hier Steuerklasse III) erhalten, wenn er in Belgien zusammen mit seiner türkischen Ehefrau lebt.

Unter der Voraussetzung, dass nahezu sämtliche Einkünfte in Deutschland erzielt werden, erhalten diese beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer folgende familienbezogenen Vergünstigungen:

 Verheirateten wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Inländern die Verdoppelung von Höchst- und Pauschbeträgen (z. B. bei Sonderausgaben) und die Steuerklasse III gewährt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 Satz 3 EStG).

 Unterhaltsaufwendungen können im Rahmen des sog. Realsplittings auch dann abgesetzt werden, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im EU/EWR-Ausland wohnt. Dies gilt aber nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete nachweist, dass der Unterhaltsempfänger den erhaltenen Betrag in seinem Heimatstaat versteuert hat. Entsprechendes gilt für Zahlungen im Rahmen bzw. zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1a EStG).

Die wichtigste Änderung war die Einordnung eines ausländischen Arbeitnehmers aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat in die Steuerklasse III (anstelle der früher geltenden Steuerklasse I), obwohl der Ehegatte nicht in Deutschland, sondern im Heimatstaat lebt. Diese Änderung, die sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer gilt, soll durch folgende Übersicht verdeutlicht werden:

Ausländische Arbeitnehmer

unbeschränkt steuerpflichtig

beschränkt steuerpflichtig

kein EU/EWR- Staatsangehöriger

EU/EWR-

Staatsangehöriger

EU/EWR-

Staatsangehöriger

kein EU/EWR- Staatsangehöriger

Ehegatte lebt in einem

EU/EWR-

Mitgliedstaat oder in der Schweiz[169]

Ehegatte lebt in einem

EU/EWR-

Mitgliedstaat oder in der Schweiz[170]

nahezu alle Einkünfte

der Ehegatten werden

in Deutschland erzielt

(90 %- bzw.

19968-Euro-Grenze![171])

Steuerklasse I

Steuerklasse III

Steuerklasse III

Steuerklasse I

Beispiel A

Ein Saisonarbeiter aus Italien arbeitet vom 1. Juni bis 30. September 2022 in einer Eisdiele in München. Da er sich nur vier Monate in Deutschland aufhält, ist er beschränkt steuerpflichtig. Seine Frau lebt in der Familienwohnung in Neapel und erzielt keine eigenen Einkünfte. Der Arbeitnehmer weist durch eine Bestätigung des zuständigen italienischen Finanzamts nach, dass seine ausländischen Einkünfte weniger als 10 % seiner gesamten Einkünfte im Kalenderjahr 2022 betragen. Das für den Arbeitgeber zuständige Betriebsstättenfinanzamt in München trägt in die Lohnsteuerabzugsbescheinigung die Steuerklasse III ein.

Beispiel B

Sachverhalt wie Beispiel A. Der Arbeitnehmer ist jedoch geschieden. Er zahlt seiner geschiedenen Frau (die in Rom lebt) Unterhalt. Weist der Arbeitnehmer durch eine Bestätigung des zuständigen italienischen Finanzamts nach, dass seine ausländischen Einkünfte weniger als 10 % seiner gesamten Einkünfte im Kalenderjahr 2022 betragen, kann er seine Unterhaltsleistungen für die geschiedene Ehefrau als Sonderausgaben geltend machen (sog. Realsplitting). Für die Anwendung des Realsplittings ist es allerdings Voraussetzung, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen bei der geschiedenen Ehefrau durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

Beispiel C

Sachverhalt wie Beispiel B. Die geschiedene Ehefrau des Italieners lebt jedoch nicht in Italien, sondern in der Schweiz. Auch in diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Unterhaltsleistungen an seine in der Schweiz[172] lebende geschiedene Ehefrau bei nachgewiesener Besteuerung im Ausland als Sonderausgaben geltend machen (sog. Realsplitting).

Beispiel D

Ein deutsches Ehepaar, mit Wohnsitz in der Schweiz, erzielt nahezu seine gesamten Einkünfte in Deutschland.

Trotz des Wohnsitzes in der Schweiz werden die Eheleute in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.[173]

Beispiel E

Wie Beispiel D. Das Ehepaar lebt in der Türkei.

Da der Wohnsitz des Ehegatten nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und auch nicht in der Schweiz ist, kommt in Deutschland eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht.

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