Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 744

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a)Teillohnzahlungszeitraum

Besteht ein Dienstverhältnis nicht während eines vollen Monats, sondern beginnt oder endet es während des Monats, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich in diesem Fall aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“ unter Nr. 3 Buchstabe a).

Solange das Dienstverhältnis aber fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat (R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR). Aufgrund dieser Regelung entsteht z. B. kein Teillohnzahlungszeitraum, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist, während des Monats beginnt oder beendet. Entsprechendes gilt, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zeitweise in Deutschland und zeitweise im Ausland tätig wird.

Beispiel A

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird einmal wöchentlich für seinen inländischen Arbeitgeber in Deutschland (das Besteuerungsrecht für diesen Tag hat Deutschland) und an den anderen Arbeitstagen – für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat – im Ausland tätig.

Bei der Lohnabrechnung des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers für den in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn ist die Monatstabelle anzuwenden. Es entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum.

Beispiel B

Wie Beispiel A. Der Arbeitnehmer wird erstmals Mitte Februar 2022 in Deutschland tätig und damit beschränkt steuerpflichtig. Das Dienstverhältnis zum inländischen Arbeitgeber, für den er bisher ausschließlich im Ausland tätig war, bestand aber schon vorher.

Auch in diesem Fall ist bei der Lohnabrechnung des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers für den in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn die Monatstabelle anzuwenden. Es entsteht – auch im Februar 2022 – kein Teillohnzahlungszeitraum.

Beispiel C

Wie Beispiel A. Das Dienstverhältnis und damit auch die beschränkte Steuerpflicht werden Mitte Februar 2022 erstmals begründet.

Wegen der Begründung des Dienstverhältnisses entsteht für Februar 2022 ein Teillohnzahlungszeitraum mit der Folge, dass nach Umrechnung des Arbeitslohns auf die einzelnen Kalendertage die Lohnsteuer-Tagestabelle anzuwenden ist.

Entsprechend den vorstehenden Beispielen ist auch zu verfahren, wenn in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige Unternehmen inländischer Arbeitgeber wird, weil es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichgrundsatz hätte tragen müssen. Der sog. wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff setzt nicht voraus, dass das inländische Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (vgl. die Erläuterungen und das Beispiel A nebst Abwandlung unter der vorstehenden Nr. 3).

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