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d)Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags

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Hat ein Arbeitnehmer ein behindertes, steuerlich zu berücksichtigendes Kind, wird auf Antrag der diesem Kind zustehende Pauschbetrag für behinderte Menschen auf den Arbeitnehmer übertragen, wenn das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. die Erläuterungen in Anhang 7 Abschnitt D Nr. 8 Buchstabe d). Wird ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer (außerhalb EU/EWR) auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG wie ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer behandelt, kommt eine Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags nur dann in Betracht, wenn das Kind selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt, also nahezu alle Einkünfte in Deutschland erzielt. Das heißt wiederum, dass das (behinderte) Kind selbst Einkünfte in Deutschland erzielen muss, damit der Behinderten-Pauschbetrag auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann (BFH-Urteil vom 2.6.2005, BStBl. II S. 828). Der Behinderten-Pauschbetrag, der einem im Ausland (außerhalb der EU/EWR) lebenden Kind des Arbeitnehmers zusteht, wird deshalb nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen auf den Arbeitnehmer übertragen werden können, da das Kind in den meisten Fällen in Deutschland keine Einkünfte erzielen wird.

Zur Übertragungsmöglichkeit des Behinderten-Pauschbetrages eines Kindes, wenn der Arbeitnehmer EU/EWR-Staatsangehöriger ist, vgl. vorstehende Nr. 6 Buchstabe e).

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