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b)Fünftelregelung

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Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG gilt nicht nur bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die unter die Sonderregelung des § 1 Abs. 3 EStG fallen, sondern bei allen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern. In Betracht kommen:

 Ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung für Entlassungsabfindungen und andere Entschädigungen (vgl. die Stichworte „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“ und „Entschädigungen“).

 Ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung bei Arbeitslohn für mehrere Jahre (vgl. das Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“).

Zur Anwendung der Fünftelregelung in diesen Fällen vgl. auch das Stichwort „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 6.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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