Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 719

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Beschränkt steuerpflichtige ArbeitnehmerNeues und Wichtiges auf einen Blick:1.Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale oder Lohnsteuerabzugsbescheinigung

Seit dem 1.1.2020 sind die „Standardfälle“ (= Steuerklasse I ohne Freibetrag) der Gruppe der beschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 4 EStG in den Arbeitgeberabruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und damit in das ELStAM-Verfahren einbezogen worden. Voraussetzung für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer an den Arbeitnehmer, die beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen ist. Der Antrag kann bei entsprechender Bevollmächtigung durch den Arbeitnehmer auch vom Arbeitgeber gestellt werden.

Für die übrigen Arbeitnehmer (beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 4 EStG mit Freibetrag, nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer, nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer) ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Das gilt auch dann, wenn für diese Arbeitnehmer Identifikationsnummern vorliegen. Für diese Arbeitnehmer erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auch für das Kalenderjahr 2022 eine neue Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“).

Vgl. auch die Stichworte „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ und „Lohnsteuerabzugsbescheinigung“.

2.Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer kann sich auf Antrag wie ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer behandeln lassen, wenn

die Summe aller Einkünfte im Kalenderjahr 2022 zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder

die ausländischen Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, höchstens 9984 € im Kalenderjahr 2022 betragen. Der Betrag von 9984 € wird bei bestimmten Ländern um 25 %, 50 % oder 75 % gekürzt (vgl. die in Anhang 10 abgedruckte Ländergruppeneinteilung). Für die Prüfung der Zusammenveranlagung (Steuerklasse III) eines EU/EWR-Staatsangehörigen mit seinem in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz[160] ansässigen Ehegatten verdoppelt sich die Betragsgrenze für die ausländischen Einkünfte auf grundsätzlich 19968 € im Kalenderjahr 2022.

Eine Sonderregelung besteht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten in den Niederlanden ansässig sind.

Vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 6.

3.Kein Veranlagungswahlrecht für US-Amerikaner

Einem in Deutschland als Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht auch dann nicht zu, wenn er in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat wohnt (BFH-Urteil vom 3.9.2020, BStBl. 2021 II S. 237).

Vgl. zur Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer die ausführlichen Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 18.

1. Allgemeines

a) Grundbegriffe

b) Abgrenzungsschema

2. Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht

3. Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland

4. Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei ausländischen Arbeitnehmern

5. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

6. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einem Inländer völlig gleichgestellt werden

a) Allgemeines

b) Familienbezogene Steuervergünstigungen

c) Steuerklasse II

d) Übrige Steuervergünstigungen

e) Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrags

7. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einem Inländer nur annähernd gleichgestellt werden

a) Familienbezogene Steuervergünstigungen

b) Steuerklasse II

c) Übrige Steuervergünstigungen

d) Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags

8. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer

9. Freibeträge für Kinder und Kindergeld bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

10. Vorsorgepauschale

11. Steuerfreie Auslösungen und Reisekosten

12. Altersentlastungsbetrag für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

13. Teillohnzahlungszeitraum und Fünftelregelung

a) Teillohnzahlungszeitraum

b) Fünftelregelung

14. Vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen

15. Kirchensteuer

16. Lohnsteuerbescheinigung

17. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

18. Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer

19. Sozialversicherung

20. „Riester-Rente“

21. Pauschalbesteuerung mit 30 % bei kurzfristiger Tätigkeit im Inland

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