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Beschäftigungsort

Wichtig für die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers ist der Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV). Auch für die Zuordnung der noch bestehenden unterschiedlichen Rechtskreise zwischen alten und neuen Bundesländern ist der Beschäftigungsort von Bedeutung. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Ist eine feste Arbeitsstätte vorhanden, so bleibt diese auch dann der Beschäftigungsort, wenn einzelne Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte ausgeübt werden. Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind. Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über mehrere Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Bei unmittelbarer Leitung der Arbeiten durch eine Außenstelle ist diese der Beschäftigungsort. Bei Entsendung ins Ausland (vgl. das Stichwort „Ausstrahlung“) gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend, sonst der Ort des Betriebssitzes, von dem aus die Entsendung erfolgt.

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