Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 903

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6.Quarantäne-Zeit der Arbeitnehmer

Spricht das Gesundheitsamt für eine Person aufgrund einer Corona-Infektion ein Beschäftigungsverbot aus, wird der Verdienstausfall durch die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz kompensiert. Auch diese Zahlung ist steuerfrei, unterliegt jedoch ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber hat die Verdienstausfallentschädigung an den Arbeitnehmer auszuzahlen und bekommt sie von der Entschädigungsbehörde erstattet. In der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die Verdienstausfallentschädigung in Zeile 15 anzugeben.

Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis zwangsläufig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn steuerpflichtig abgerechnet, die Lohnsteuer angemeldet sowie die entsprechenden Bescheinigungen in der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen hat und die öffentliche Kasse aufgrund des Antrags des Arbeitgebers erst im Folgejahr nachträglich eine Erstattung vornimmt.

Beispiel

Der monatliche Bruttoarbeitslohn für Dezember 2021 beträgt 2500 €, die Lohnsteuer 300 € und der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung 200 €. Die jeweiligen Beträge sind in der Lohnsteuerbescheinigung 2021 ausgewiesen. Aufgrund des Antrags des Arbeitgebers erstattet die Entschädigungsbehörde dem Arbeitgeber im Jahre 2022 den Nettoarbeitslohn von 2000 € und trägt den Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung.

Der Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2021 des Arbeitnehmers um 2200 € zu mindern, da die Entschädigungsleistung steuerfrei ist, allerdings dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Auch die als Sonderausgaben abziehbaren Sozialversicherungsbeiträge (200 €) mindern sich entsprechend. Der verbleibende Betrag (= Lohnsteuer 300 €) ist weiterhin als Bruttoarbeitslohn anzusetzen und diese Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2021 ist nicht zulässig. Muss der Arbeitnehmer den Betrag von 300 € an den Arbeitgeber zurückzahlen, liegt im Zeitpunkt der Rückzahlung negativer Arbeitslohn vor.

Im umgekehrten Fall (steuerfreie Auszahlung des Betrags im Jahr 2021, Ablehnung der Erstattung durch die Entschädigungsbehörde im Jahr 2022), hat der Arbeitgeber den Sachverhalt nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung seinem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung erhöht das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers den Bruttoarbeitslohn um den steuerfrei ausgezahlten Betrag. Dieser Betrag darf nicht zusätzlich dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.

Es ist die Frage aufgetreten, welche Eintragungen aufgrund der Corona-Pandemie in den Zeilen 22 bis 27 der Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen sind, wenn der Arbeitgeber während der Quarantäne-Zeit der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge auftragsweise für die Entschädigungsbehörde geleistet und im Nachhinein von ihr erstattet bekommen hat. Hierzu gilt Folgendes:

Die während der Quarantäne-Zeit gezahlten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu bescheinigen, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (hier: Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz) und daher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

Bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer sind wegen des Zusammenhangs mit diesen steuerfreien Einnahmen ebenfalls keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bescheinigen.

Bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmer (Selbstzahler) zahlt der Arbeitnehmer seine Beiträge, sodass vom Arbeitgeber keine Bescheinigungen vorzunehmen sind. Entsprechendes gilt für den Arbeitgeberzuschuss, der in diesem Fall – anders als beim Kurzarbeitergeld – nicht zu zahlen ist.

Bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmer (Firmenzahler) ist der gesamte, vom Arbeitgeber abgeführte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung unter den Nrn. 25 und 26 zu bescheinigen. Mangels Zahlung hat der Arbeitgeber aber – anders als beim Kurzarbeitergeld – keinen Arbeitgeberzuschuss zu bescheinigen.

Auch bei privat versicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber mangels Zahlung keinen Arbeitgeberzuschuss zu bescheinigen.

Zahlt der Arbeitgeber während der Quarantäne bzw. bei einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmer die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Arbeitnehmer weiterhin aus und lässt er sich gleichzeitig den gegenüber der Entschädigungsbehörde bestehenden Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers abtreten, liegt kein lohnsteuerlich relevanter Vorgang und daher auch kein Arbeitslohn vor.

Die sozialversicherungsrechtliche Auswirkung im Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung bei einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Anordnung einer Quarantäne ist im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2.4.2020 dargestellt (vgl. www.aok.de/fk/sozialversicherung/rundschreiben/jahrgang-2020/).

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