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13.Keine Dreimonatsfrist beim Auslandstätigkeitserlass

Die Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach dem Auslandstätigkeitserlass setzt voraus, dass eine begünstigte Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen in einem Land ausgeübt wird, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Wegen der Corona-Pandemie haben Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in einigen Fällen vorzeitig zurück nach Deutschland geholt. Für die Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach dem Auslandstätigkeitserlass ist in diesen Fällen Folgendes zu beachten:

 Die wegen der Corona-Pandemie im Inland verbrachten Tage können auch aus Billigkeitsgründen nicht als im Ausland verbracht angesehen werden. Eine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass kommt daher für diese Tage nicht in Betracht.

 Die wegen der Corona-Pandemie im Inland verbrachten Tage gelten nicht als unschädliche Unterbrechung im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses (wie z. B. bei einer Krankheit).

 Für die aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochenen oder beendeten Auslandseinsätze findet die Mindestdauer von drei Monaten keine Anwendung, sofern es sich um eine nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigte Tätigkeit handelt und ein Auslandseinsatz für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten geplant war. Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns gilt also in diesen Fällen auch bei kürzeren Auslandseinsätzen.

Somit kann auch eine Auslandstätigkeit von weniger als drei Monaten nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt sein, wenn zunächst eine Auslandstätigkeit von mindestens drei Monaten geplant war und diese vorzeitig wegen der Corona-Pandemie beendet oder unterbrochen wurde. Allerdings sind in diesem Fall Tätigkeitstage im Inland auch dann nicht nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt, wenn die Tätigkeit im Inland der weiteren Durchführung des begünstigten Vorhabens im ausländischen ATE-Staat dient.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer sollte ab dem 1.2. für sechs Monate eine begünstigte Tätigkeit in einem ATE-Staat ausüben. Es war geplant, dass sich der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum ausschließlich im ATE-Staat aufhält. Wegen der Corona-Pandemie ist der Arbeitnehmer am 31.3. vorzeitig nach Deutschland zurückgekehrt. Er arbeitete anschließend von Deutschland aus weiterhin an dem begünstigten Vorhaben im ATE-Staat.

Die Tätigkeitstage im Inland (bis 31.1. und ab dem 1.4.) sind nicht nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt und daher grundsätzlich im Inland steuerpflichtig.

Der Arbeitslohn für die Tätigkeitstage im ATE-Staat (1.2. bis 31.3.) ist nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei, obwohl die tatsächliche Auslandstätigkeit weniger als drei Monate umfasst. Entscheidend hierfür ist, dass ein Einsatz im ATE-Staat von mindestens drei Monaten geplant war und dieser Auslandseinsatz wegen der Corona-Pandemie (vorzeitig) beendet worden ist.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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