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1.Hingabe des Darlehens

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Die Hingabe eines Darlehens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist wie folgt zu behandeln:

LS- SV-

a) Wenn es sich um ein echtes Darlehen handelt, d. h. wenn ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen werden, liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor.

Die Bestimmungen über Verzinsung können eine Zinsverbilligung oder Zinslosigkeit zum Inhalt haben, wenn es sich im Übrigen um ein echtes Darlehen handelt. Zur steuerlichen Behandlung der Zinsersparnis vgl. das Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“.

LS+ SV+

b) Wenn keine Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung usw. getroffen sind, ein echtes Darlehen also nicht gewollt ist, liegt Zufluss von Arbeitslohn vor. Vgl. aber auch das Stichwort „Vorschüsse“.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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