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15.Nebenberufliche Tätigkeit in Corona-Impfzentren und mobilen Impfteams

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All diejenigen nebenberuflichen Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst), können für ihre Einnahmen die sog. Übungsleiterpauschale (3000 € jährlich/250 € monatlich) in Anspruch nehmen.

Diejenigen Helfer, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagieren, erhalten für ihre Einnahmen die sog. Ehrenamtspauschale (840 € jährlich/70 € monatlich). Die Ehrenamtspauschale kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit hauptberuflich und nicht nebenberuflich ausgeübt wird (insbesondere, wenn Angestellte eines privaten Sicherheitsdienstes oder eines privaten Reinigungsunternehmens in den Impfzentren im Rahmen ihres „Haupt-Arbeitsverhältnisses“ tätig werden).

Es kommt nicht darauf an, wer im Auftrag der öffentlichen Hand das Impfzentrum betreibt (z. B. ob es eine Kommune oder ein Apotheker ist).

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Impfstationen sowie für Testzentren.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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