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8.Arbeitgeberleistungen für zusätzlichen Betreuungsbedarf beim Arbeitnehmer

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Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen sind bis zu einem Betrag von 600 € jährlich je Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder eines behinderten Kindes unter 25 Jahren entstehen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie zu außergewöhnlichen Zeiten arbeitet oder die Betreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Pandemie angeordneten Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen (z. B. Kindergärten) weggefallen ist. Dabei ist von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.

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