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b)Firmenwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

In der Praxis stellt sich vielfach die Frage der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Home-Office-Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie nur wenige oder gar keine solchen Fahrten in einem Kalendermonat durchgeführt hat.

Beispiel

Arbeitgeber A stellt dem Arbeitnehmer B für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Firmenwagen zur Verfügung. Wegen der Corona-Pandemie ist der Arbeitnehmer weit überwiegend im Home-Office tätig gewesen und nur alle 14 Tage in die Firma zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren (= zwei Fahrten im Monat).

Neben der 1 %-Regelung für die Privatfahrten ist auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil nach der 0,03 %-Regelung zu berechnen. Ein Wechsel zwischen der 0,03 %-Monatspauschale und der 0,002 %-Tagespauschale während des Kalenderjahres ist nicht zulässig; dies gilt selbst bei einem Wechsel des Firmenwagens.

Abwandlung

Wie vorheriges Beispiel. Aufgrund von Kurzarbeit ist der Betrieb im Mai geschlossen. Fahrten des Arbeitnehmers B zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte haben nicht stattgefunden.

Neben der 1 %-Regelung für die Privatfahrten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch im Mai ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung anzusetzen. Alternativ käme auch in diesem Fall lediglich die 0,002 %-Tagespauschale für das gesamte Kalenderjahr in Betracht.

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