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2.Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens

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a) Wenn es sich um ein echtes Darlehen (siehe vorstehende Nr. 1a) handelt, liegt bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung Zufluss von Arbeitslohn vor, der als sonstiger Bezug zu besteuern ist. U. E. liegt in solch einem Fall eine Geldleistung (quasi abgekürzter Zahlungsweg) und kein Sachbezug vor mit der Folge, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30 % (§ 37b Abs. 2 EStG) von vornherein ausscheidet (vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“).

Der Zufluss von Arbeitslohn gilt unabhängig davon, ob beim Arbeitnehmer in gleicher Höhe Werbungskosten (z. B. Fortbildungskosten) vorliegen, denn ein Werbungskostenersatz gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, es sei denn, der Werbungskostenersatz ist durch gesetzliche Regelung ausdrücklich steuerfrei gestellt (BFH-Urteil vom 19.2.2004, BFH/NV 2004 S. 789). Der Arbeitnehmer muss also den im Zeitpunkt des Forderungsverzichts zufließenden Arbeitslohn einerseits versteuern, andererseits kann er ggf. in gleicher Höhe Werbungskosten bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Nachteilig ist allerdings, dass der Zufluss des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig ist.

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In Einzelfällen kann es sich aber auch beim (Teil-)Verzicht auf eine Darlehensrückzahlung um eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handeln (vgl. das Stichwort „Fortbildungskosten“ unter Nr. 2 Buchstabe d Beispiel A).

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Ist dem Arbeitnehmer die Rückzahlung des Darlehens wegen Zahlungsunfähigkeit nicht möglich und unterlässt der Arbeitgeber in einem solchen Falle – offensichtlich erfolglose – Maßnahmen zur Beitreibung des Darlehens, kann darin weder ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung noch beim Arbeitnehmer ein Zufluss von Arbeitslohn gesehen werden.

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b) Wenn es sich um ein unechtes Darlehen handelt (siehe vorstehende Nr. 1b) und dieses bereits bei der Hingabe versteuert worden ist, ist der Verzicht steuerlich unbeachtlich. Zahlt der Arbeitnehmer in solch einem Fall Beträge an den Arbeitgeber zurück, liegt Rückzahlung von Arbeitslohn vor (vgl. dieses Stichwort).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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