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aa) Übergabe der verkauften Sache (§ 446 S. 1)
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Der Gefahrübergang vollzieht sich im Kaufrecht gem. § 446 S. 1 spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Sache.
Eine Übergabe der Sache i.S.d. § 446 liegt vor, wenn die nach dem Kaufvertrag geschuldete Form der Übergabe endgültig vollzogen worden ist.[21]
Dieser Zeitpunkt deckt sich im Falle des Eigentumsvorbehalts nicht mit dem Zeitpunkt der Erfüllung, da das geschuldete Eigentum erst später durch Erfüllung der Zahlungsbedingung auf den Käufer übergeht (§§ 449 Abs. 1, Abs. 2, 929, 158 Abs. 1). Gleiches gilt beim Grundstückskaufvertrag[22] für den Zeitraum ab Übergabe und vor Eigentumserwerb des Käufers durch Eintragung im Grundbuch.
Die Rechtfertigung für die Zuweisung der Gefahr auf den Käufer liegt darin, dass sich die Sache nun in der Sphäre des Käufers befindet und den sich daraus ergebenden Risiken ausgesetzt ist. Außerdem kann der Käufer die Sache jetzt wie ein Eigentümer nutzen (vgl. § 446 S. 2). Wenn er aber die Vorteile genießen darf, soll er auch die Risiken übernehmen müssen.
Beispiel
V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt einen PKW. Den Kaufpreis soll K in Raten bezahlen, das Auto darf K sofort mitnehmen. Hier geht die Gefahr mit Übergabe und nicht erst mit Zahlung der letzten Rate auf den Käufer über.
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Bei vereinbarter Direktlieferung geht die Gefahr nach § 446 mit Übergabe der verkauften Sache an den Zweitkäufer über, da vertragsgemäß gerade kein Lieferumweg über den Erstkäufer stattfinden soll.[23]
Beispiel
V verkauft dem Händler H unter Eigentumsvorbehalt eine Druckmaschine, die direkt an Abnehmer des H, den K, geliefert werden soll. Nach Ablieferung an K und vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises durch H wird die Maschine in der Druckerei des K durch einen Brand zerstört.
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Im Falle des Versendungskaufs (= Schickschuld) liegt mit der Übergabe der Sache an die Transportperson noch keine Übergabe an den Käufer i.S.d. § 446 vor.[24] Andernfalls wäre § 447, der diesen Fall regelt, überflüssig.