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ff) Beschränkung auf Transportgefahr?

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Die wohl h.M. vertritt die Ansicht, § 447 lasse die Gefahr nur dann übergehen, wenn sich im Untergang bzw. der Verschlechterung der Sache ein Transportrisiko verwirklicht habe.[43]

Beispiel 1

Wird die verkaufte und vom Verkäufer zum Versand gebrachte Sache auf dem Transportweg vom Zoll wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte („Produktpiraterie“) beschlagnahmt und vernichtet, verwirklicht sich keine Transportgefahr, sondern ein (Rechts-)Mangel der Sache.

Beispiel 2

V verkauft dem K Blumen, die er dem K schicken soll. Da V diese nicht ausreichend bewässert hat, gehen diese auf dem Transport ein. Die Tatsache mangelnder Bewässerung hat mit dem Transport aber nichts zu tun.

Andere halten dem entgegen, es komme lediglich darauf an, ob der Untergang bzw. die Verschlechterung während des Transports erfolgt sei. § 447 wolle den Verkäufer nicht vor besonderen Transportrisiken schützen, sondern privilegiere ihn deshalb, weil der Käufer die Sache nicht selber bei ihm abhole.[44]

Der Streit kann regelmäßig dahingestellt bleiben. In den Beispielen wird das deutlich: Die Beschlagnahme im Beispiel 1 erfolgt ja nicht aus „heiterem Himmel“, sondern weil der Sache bereits bei Übergabe an den Transporteur ein Rechtsmangel anhaftet. Bei Unbehebbarkeit dieses Mangels gilt ohnehin § 326 Abs. 1 S. 2, so dass es auf § 447 nicht ankommt. Im Beispiel 2 hat der Verkäufer den Untergang zu vertreten, so dass schon kein „zufälliger“ Untergang i.S.d. § 447 gegeben ist.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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