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3. Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2
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Außerdem kommt noch eine Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2 in Betracht.
Beispiel
K will dem V zur Tilgung seiner Kaufpreiszahlungspflicht den Geldbetrag bei Fälligkeit und nach einer entsprechenden Ankündigung seines Besuchs bar vorbeibringen. V ist trotz der Verabredung nicht da und befindet sich deshalb nach §§ 293, 294, 299 Hs. 2 im Annahmeverzug. Wird dem K das Geld nun ohne sein Verschulden gestohlen, wird er von seiner Zahlungspflicht gem. § 300 Abs. 2 (analog, da die Geldschuld keine Gattungsschuld ist!) frei. Da hier wegen § 270 Abs. 1 eine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 ausgeschlossen ist, scheidet § 275 Abs. 1 trotz Aussonderung ausreichender Barmittel aus.[59]
Hinweis
Beachte: Die Leistungsbefreiung des Schuldners von seiner Primärleistungspflicht nach § 275 ist verschuldensunabhängig. Anders verhält es sich beim Übergang der Leistungsgefahr nach § 300 Abs. 2. Hier wird der Schuldner nur dann frei, wenn er die Leistungsstörung auf seiner Seite nicht zu vertreten hat.[60] Dies folgt im Gegenschluss aus § 300 Abs. 1, wonach der Schuldner ab Eintritt des Gläubigerverzugs nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.