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a) Zurückbehaltungsrechte

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Als Einredetatbestände kommen zunächst die Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320 und im Falle der Abtretung der Kaufpreisforderung auch aus § 410 Abs. 1 S. 1 in Betracht.

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Das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 ist nicht nur dann gegeben, wenn der Verkäufer seine Primärleistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 noch nicht erfüllt hat, sondern auch dann, wenn die geschuldete Nacherfüllung noch nicht bewirkt worden ist. Auch zum Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 besteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Kaufpreiszahlungsanspruch.[64]

Spielt in Ihrem Fall eine Anwendung der Regeln über die Drittschadensliquidation eine Rolle, ist an das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 i.V.m. § 285 zu denken (siehe oben Rn. 126).

Schuldrecht Besonderer Teil I

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