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d) Sonderregel beim Versendungskauf (§ 447)

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Einen noch früheren Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt das Gesetz in § 447 beim Versendungskauf: Hier geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung[26] bereits im Moment der Übergabe an die zur Versendung bestimmten Person durch den Verkäufer auf den Käufer über. Sehen wir uns die Voraussetzungen im Einzelnen an:

Schuldrecht Besonderer Teil I

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