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cc) Fälle ohne Anwendung der Drittschadensliquidation

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Bedenken Sie, dass sich das Problem mit dem beschriebenen Lösungsansatz nur stellt, wenn

§ 446 bzw. § 447 Anwendung findet und der Käufer deshalb zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet ist,
der Käufer keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat.

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Wird der Schaden beim Versendungskauf während des von einem mit dem Transport beauftragten Frachtführer bzw. Spediteur i.S.d. § 407 HGB bzw. § 453 HGB verursacht, stellt sich das Problem auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs[56] nicht: Dem Käufer steht dann nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB (ggf. i.V.m. § 458 HGB) selber der sich aus den §§ 425 ff. HGB ergebende Schadensersatzanspruch zu. Wie sich aus § 421 Abs. 1 S. 3 HGB explizit ergibt, kann der Käufer über diesen Anspruch auch sein eigenes Interesse geltend machen. Eine Anwendung der Regeln zur Drittschadensliquidation scheidet in diesen Fällen aus.[57]

Die Haftung des Frachtführers ist für den Geschädigten einerseits deutlich günstiger, da sie verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Andererseits wird sie dem Grund nach durch Ausschlusstatbestände (vgl. §§ 426 ff. HGB) und vor allem der Höhe nach deutlich beschränkt, vgl. §§ 431 ff. HGB. Diese Beschränkungen lassen sich aber durch die Konstruktion eines Anspruches auf Basis allgemeiner Anspruchsgrundlagen und Anwendung der Regeln zur Drittschadensliquidation nicht umgehen. Das folgt aus der „Sperrwirkung“ des § 434 Abs. 1 HGB.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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