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1. Fälligkeit
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Auf der Ebene der Durchsetzbarkeit prüfen wir zunächst die Fälligkeit des Anspruchs, die nach der Vermutungsregel des § 271 Abs. 1 im Zweifel sofort eintritt.
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Wie bereits oben unter Rn. 84 erörtert, gilt beim Verbrauchsgüterkauf für die wechselseitigen Primäransprüche nach § 475 Abs. 1 Satz 1 eine Sonderregel: Die Fälligkeit des Zahlungsanspruches tritt im Zweifel „unverzüglich“ ein, also dann, sobald jede weitere Verzögerung schuldhaft wäre (vgl. § 121 Abs. 1). Da man „Geld zu haben hat“ und es keine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit gibt[63], ist die Zahlung grundsätzlich sofort zu leisten. Es besteht hier also nur in besonderen Fällen ein wirklicher Unterschied zwischen der „sofortigen“ Fälligkeit des § 271 Abs. 1 und der „unverzüglichen“ Fälligkeit nach § 475 Abs. 1 Satz 1.
Beispiel
Der Kaufpreis soll überwiesen werden und die Bankverbindung des Verkäufers ist dem Käufer unbekannt.
Die 30-Tagesfrist des § 475 Abs. 1 S. 2 gilt für die Kaufpreiszahlungspflicht des Verbrauchers nicht.