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f) Allgemeine Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1
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Neben den – als lex specialis vorrangig zu prüfenden – Ausnahmen nach §§ 446, 447 bleibt noch die Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1. Mit ihr sowie dem Sonderfall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit unterhalb der für diese Variante erforderlichen Schwelle haben wir uns bereits an anderer Stelle beschäftigt.[58]
Die Selbstständigkeit des Ausnahmetatbestandes in § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 ergibt sich daraus, dass die erforderliche alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers (= Käufers) für die Unmöglichkeit der Sachleistung einen „Zufall“ i.S.d. §§ 446, 447 ausschließt.
Hinweis
Der 2. Variante des § 326 Abs. 2 S. 1 kommt neben § 446 S. 3 hingegen keine eigenständige Bedeutung zu, da der Verkäufer den Untergang/bzw. die Verschlechterung in beiden Fällen nicht zu vertreten haben darf.