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4. Sonstiges

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Wie bei der Primärleistungspflicht des Verkäufers ist schließlich an die Einwendung des Eintritts einer auflösenden Bedingung oder die Ausübung rechtsvernichtender Gestaltungsrechte wie Widerruf, Rücktritt oder Minderung sowie die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4) zu denken.

Hinweis

Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 bzw. 282 schließt nach § 281 Abs. 4 nicht nur den Primäranspruch auf die verletzte Leistung, sondern wegen des synallagmatischen Zusammenhangs auch den Anspruch auf die Gegenleistung aus.[61] Macht also der Käufer – etwa wegen Leistungsverzögerung des Verkäufers – nach fruchtlosem Fristablauf seinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend, erlischt damit nicht nur der verzögerte Primäranspruch des Käufers, sondern auch der Zahlungsanspruch des Verkäufers. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung hat damit rücktrittsähnliche Wirkung (vgl. auch § 281 Abs. 5). Verlangt der Käufer im Falle einer Teilleistung den „kleinen Schadensersatz“,[62] erlöschen die Primäransprüche nur in Bezug auf den „gestörten Teil“.

1. Teil Der KaufvertragC. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2) › III. Durchsetzbarkeit

Schuldrecht Besonderer Teil I

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